Malte Döring-Pauckert     Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht     +49 (0)30 217 833 78     info@kanzlei-mdp.de

Machen Sie sich anhand meiner anonymisierten Falllisten aus dem Bereich des Steuerrechts selbst ein Bild.

 

(Fallliste Wettbewerbsrecht / Gewerblicher Rechtsschutz s.u.)

Fallliste Steuerrecht

Verfahren vor dem Finanzamt und gerichtliche Verfahren

Haftungsbescheid

01 HZA Berlin

Branntweinsteuer

Die Mandantin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Spirituosen. Sie unterhält ein Steuerlager i.S.v. § 133 BranntwMonG und exportierte Waren nach Spanien.

Im Jahre 2000 wurde sie als Versenderin von Branntwein nach Spanien wegen der Entziehung durch Dritte für Branntweinsteuer in Höhe von über einer halben Million Euro in die verbrauchsteuerliche Haftung genommen. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt und der Erlass beantragt. Daraufhin erfolgte zunächst der Erlass von 1/3.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 wurde die Mandantin ergänzend neben zwei namentlich benannten Entziehern gesamtschuldnerisch in Haftung genommen. Hiergegen legte ich Einspruch ein und prüfte die Festsetzungsverjährung. Die Einspruchsbegründung zielte dann auf einen Erlass aus persönlichen nach §§ 163, 277 AO ab. Nach umfangreicher Darstellung der hierfür sprechenden Gründe wurde der Erlass in Gänze erreicht.

 

02 BFH

Gewerbesteuer

Die Mandanten sind Brüder und waren als BGB-Gesellschafter Eigentümer zweier Wohnungen, deren Verwertung sie einer GmbH & Co. KG übertragen hatten, wobei sie Kommanditisten und Geschäftsführer der Komplementärin waren.

Nach Veräußerung der neu geschaffenen Eigentumswohnungen verblieb für das Jahr 2007 laut Steuererklärung eine Gewerbesteuerschuld der KG in Höhe von gut 360.000,- Euro. Die Mandanten zahlten diesen Betrag auf das Geschäftskonto und veräußerten im September 2008 ihre Geschäftsanteile an einen Dritten, die sodann weiter abgetreten wurden. Die KG konnte die festgesetzte Steuerschuld nicht begleichen. Gegen alle Beteiligten ergingen daher wegen des Vorwurfs der sog. Firmenbestattung Haftungsbescheide nach §§ 69, 34 AO.

Die Mandanten baten, nachdem sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Aussetzung der Vollziehung erreichen konnten, um eine Chancen-/Risikoeinschätzung für das Hauptsacheverfahren, die ich Ihnen darlegte.

 

03 FA Lübeck

Umsatzsteuer

Unterstützung von Frau Rechtsanwältin XXX beim steuerrechtlichen Mandat; die Schriftsätze wurden für die Kollegin unterschriftsreif vorbereitet.

Gegen ihren Mandanten erging ein Haftungsbescheid über 861.000,- € wegen angeblicher USt-Schulden einer GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Mandant bis Ende 2011 war. Die GmbH wurde sodann veräußert. Sie ist inzwischen insolvent.

Das FA nahm den Mandanten gestützt auf §§ 69 und 71 i.V.m. 191 AO in Haftung. Bei der Übertragung der GmbH solle es sich um eine sog. Firmenbestattung gehandelt haben. Die GmbH sei als sog. Service-Gesellschaft ohne Mitarbeiter und ohne eigene Büroräume Teil eines Umsatzsteuerkarussell am Bau gewesen und habe zu Unrecht Vorsteuern aus Eingangsrechnungen von Sub-Unternehmern gezogen. Durch die verspätete Abgabe von USt-Voranmeldungen bzw. falschen Anmeldungen habe der Mandant eine Steuerhinterziehung begangen (s. auch Ziffer 22). Das FA war der Auffassung, dass der im Jahre 2013 ergangene USt-Bescheid Drittwirkung gegenüber dem Mandanten nach § 166 AO entfalte.

Ich entwarf das Einspruchsschreiben nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. In mehreren von mir vorbereiteten Schriftsätzen wurde zu den Vorwürfen Stellung genommen.

Ich legte darin dar, dass die Übertragung der GmbH-Anteile wirksam erfolgt war und genügend Barvermögen zur Tilgung der Steuerschulden vorhanden waren. Insolvenzgründe – wie bei einer Firmenbestattung üblich – lagen nicht vor. Hilfsweise ging ich auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung ein – das FA war der Auffassung, dass dieser nicht eingreifen würde). In der Folge bemühte ich mich bei den Krankenkassen der ehemaligen Arbeitnehmer um den Nachweis der Zahlung der Lohnnebenkosten. Zusammen mit der Vorlage von Lohnsteueranmeldungen legte ich dar, dass die GmbH des Mandanten insgesamt 32. Mitarbeiter beschäftigt hatte, die die in Rechnung gestellten Arbeiten erbrachten hatten. Weiterhin legte ich, um den Vorwurf, die GmbH habe keine Büroräume gehabt, die Mietverträge vor.

Im Hinblick auf § 71 AO legte ich dar, dass die Abgabefristen auf Grund einer gewährten Dauerfristverlängerung eingehalten worden waren und die Erklärungen durch den Steuerberater erstellt worden waren. Etwaiges Fremdverschulden könne dem Mandanten von XXX nicht zugerechnet werden.

Das FA stützte sich sodann auf Grund der Stellungnahme auf den unrichtigen Ausweis von USt nach § 14c UStG, weil die Rechnungen USt auswiesen. Auch habe der Mandant als Geschäftsstellenleiter eines Subunternehmers umfassende Kenntnis von den Steuerhinterziehungen gehabt. Auch hierzu bereitete ich die Stellungnahme vor. Insbesondere wurde die Auffassung des FA, dass die im Baubereich tätige GmbH Steuerschuldnerin sei, mit Blick auf das Zusammenspiel von § 13b II 1 Nr. 4 UStG a.F. und einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für Umsatzsteuerzwecke gemäß BMF-Schreiben vom 16.10.2009 widerlegt. Hierdurch und durch diverse Mitteilungen der Krankenkassen über die ordnungsgemäße Abführung der Krankenkassenbeiträge für die Arbeitnehmer konnte letztlich auch eine Vollstreckungsankündigung im Dezember abgewendet werden.

Daraufhin wurde auch die Vollziehung des Haftungsbescheids ohne Sicherheitsleistung – wie beantragt – ausgesetzt.

 

04 FA Lübeck

Einkommensteuer

Die geschiedene Ehefrau des Mandanten hatte ohne sein Wissen Steuern hinterzogen. Die Ehegatten wurden zusammen veranlagt. Er suchte eine Selbstanzeigenberatung bei mir nach.

Ich erklärte ihm, dass sich durch die Steuerhinterziehung der Ehefrau zwar die Festsetzungsfrist verlängern würde, er aber mangels Mittäterschaft oder Teilnahme selbst keine Steuerhinterziehung begangen hatte und daher auch nicht nach § 71 AO in Haftung genommen werden könne. Ich wies daraufhin, dass ihn keine Berichtigungspflicht nach § 153 AO treffe. Schließlich machte ich ihn darauf aufmerksam, dass er eine Aufteilung der Steuerschuld bei Gesamtschuld nach §§ 268, 270 AO beantragen könne.

Betriebsprüfung / USt.-Sonderprüfung

01 FA Charlottenburg, FG Berlin-Brandenburg

Umsatzsteuer

Mandant betreibt ein Parfümgeschäft und exportiert Waren ins außereuropäische Ausland. Dabei holen die Käufer die Ware in Berlin ab und transportieren diese selbst über Polen und die Ukraine ins Nicht-EU-Ausland. Unter Vorlage der Ausfuhrpapiere lassen sie sich dann vom Mandanten die gezahlte Umsatzsteuer erstatten.

Bei dem Mandanten wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass Ausfuhrstempel gefälscht seien. Die nach § 4 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 6 I Nr. 2, IV UStG deklarierten Warenumsätze wurde nicht als steuerfrei anerkannt. Das FA war der Auffassung, dass die Anforderungen nach §§ 9, 13 UStDV 2005 für Ausfuhr und Buchnachweis materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit seien.

Trotz umfangreicher 12-seitiger Stellungnahme zum USt-Sonderprüfungsbericht und Verweis auf BFH-Rechtsprechung im Einspruchsverfahren und vergleichende Heranziehung der EuGH-Rechtsprechung zum Vertrauensschutz („Netto-Fall“) und zum Vorsteuerabzug, änderte das FA die Ust-Bescheide 2005 bis 2007. Nach meinem Einspruch stellte ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 III FGO.

In einem 30-seitigen Schriftsatz ans Gericht legte ich umfassend dar, dass die UStDV 2005 lediglich Sollvorschriften zu den Ausfuhrnachweisen enthielt und warum die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und deren Nachweis auf Ausfuhrlieferungen zu übertragen ist. Hilfsweise legte ich dar, dass jedenfalls ein Erlass im Billigkeitswege zu erfolgen habe, weil hier von Seiten des FA zu hohe Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann gestellt werden würden.

Nachdem das FG dem Antrag stattgab, wurde dem Einspruch stattgegeben und es erledigte sich auch das Hauptsacheverfahren.

02 FA Wilmersdorf

Einkommensteuer

Mandantin ist Ende 2005 aus einer Sozietät ausgeschieden und erhält nachlaufend Einnahmen. Das FA bezweifelte im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass die hierfür die Voraussetzungen nach § 34 EStG vorlägen und ging von nachlaufenden Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG aus. Für den Steuerberater wurde eine Stellungnahme zur Vorlage beim FA zu den Voraussetzungen der vollständigen Betriebsaufgabe und der Beurteilung der Einnahmen als unter die Steuerbegünstigung des § 34 EStG fallend erstellt.

03 FA Hamburg-Mitte

Einkommensteuer, Erbschaftsteuer

Mandant ist Inhaber von geerbten Schiffsfonds. Nach einer Außenprüfung ergingen geänderte Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 und 2007.

Ich prüfte diese Bescheide – soweit möglich – auf etwaige Änderungen und den Eintritt der Feststellungsverjährung für 2006. Ich wies dabei den Mandanten auf die Ablaufhemmung nach § 171 IV 1 AO und die Bindungswirkung von Grundlagebescheiden nach § 182 I AO für die Einkommensteuerbescheide der Erblasserin hin.

04 FA für Körperschaften II Berlin

Umsatzsteuer

Bei der Mandantin fand eine USt-Nachschau statt, bei der in eine USt-Nachprüfung nach § 27b III UStG übergegangen wurde. Das FA verlangte die Heraus-gabe von Unterlagen zur Feststellung möglicher Verstöße gegen die Buchführungspflicht.

Die Mandantin weigerte sich und suchte eine Beratung nach.

Ich beriet sie im Zusammenhang mit der USt-Sonderprüfung zu ihren Mitwirkungspflichten nach § 147 VI AO und der möglichen Erzwingung der Mitwirkung durch Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO.

05 FG Berlin-Brandenburg

Einkommensteuer

Mandantin ist Ende 2005 aus einer Sozietät ausgeschieden und erhält nachlaufend Einnahmen. Das FA bezweifelte im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass die hierfür die Voraussetzungen nach § 34 EStG vorlägen und ging von nachlaufenden Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG aus. Für den Steuerberater wurde eine Stellungnahme zur Vorlage beim FA zu den Voraussetzungen der vollständigen Betriebsaufgabe und der Beurteilung der Einnahmen als unter die Steuerbegünstigung des § 34 EStG fallend erstellt.

Gegen die Änderungsbescheide 2008 bis 2010 habe Klage erhoben. Begründet wurde diese damit, dass die Einkünfte bereits im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz im Jahre 2005 ermittelt und auch steuerlich – wenn auch zu gering – erfasst worden waren.

06 FG Berlin-Brandenburg

Umsatzsteuer

Die Mandantin entwickelte für Grundbesitzunternehmen als Generalunternehmer Grundstücke, bebaute diese in Eigenregie mit Eigentumswohnungen und verkaufte sie dann ab. Dabei war die Mandantin jedoch nicht als Bauträgerin tätig. Sie erhielt von den Subunternehmern entgegen § 13b UStG Rechnungen mit offenem Ausweis der USt. und stellte ihrerseits ihre Leistungen den Grundbesitzunternehmen mit Ausweis der USt. in Rechnung. Die Mandantin machte aus den Eingangsrechnungen die Vorsteuer, die sie bezahlt hatte, geltend. Ihre damaligen Steuerberater erachteten das als richtig.

Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 erkannte das Finanzamt für Körperschaften II die Vorsteuerabzüge nicht an und korrigierte die entsprechenden Bescheide in sechsstelliger Höhe. Zudem wurden Zinsen in Höhe von gut 24.000 EUR festgesetzt.

Die vom Steuerberater eingelegten Einsprüche und einstweiligen Aussetzungsanträge wurden sämtlich negativ beschieden. Ich übernahm das vom neuen Steuerberater eingeleitete Klageverfahren kurzfristig und beantragte die Aufhebung der Änderungen. Begründet wurde dies mit Vertrauensschutz und einem Rundschreiben der OFD Niedersachsen aus Oktober 2016 zur Handhabung des § 27 Abs. 19 UStG und von Altfällen. Auf Grund der Klagebegründung half das Finanzamt für Körperschaften II der Klage ab (wörtlich heißt es in den Bescheiden: „Die Änderung erfolgt aufgrund der Klagebegründung vom …) und änderte die streitgegenständlichen Bescheide wie von mir beantragt.

Auf meinen Antrag hin erklärte das Finanzgericht zudem die Hinzuziehung des Steuerberaters im Einspruchsverfahren für notwendig, so dass der Mandantin auch diese Kosten zu erstatten sind. 

07 FA Wedding

Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer (jeweils 2014 und 2015)

Der Mandant betreibt ein Taxiunternehmen mit mehreren Arbeitnehmern. Nach einer Außenprüfung monierte der Betriebsprüfer Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten bei den Kassen- und Fahrtenbüchern und unterstellte höhere private Pkw-Nutzungen durch den Inhaber bzw. Arbeitnehmer sowie nicht deklarierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Trotz erheblicher Nachforderungen riet ich dem Mandanten auf Grund der Verstöße sowie der BFH-Rechtsprechung zur Schätzung dazu, nicht dagegen vorzugehen, weil die Finanzverwaltung ertragsteuerrechtliche Auswirkungen der privaten Pkw-Nutzung übersehen hatte und zudem unter korrekter Anwendung der Richtwerttabellen mit einer deutlichen höheren Schätzung zu rechnen war.

08 FA für Körperschaften II

Lohnsteuer (2015 – 2018)

Die Mandantin betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung monierte der Betriebsprüfer Zahlungen an die Geschäftsführung und stufte diese als verdeckte Gewinnausschüttungen ein. Dabei behauptete der Prüfer, dass es mit der Geschäftsführung eine telefonische Einigung über die Feststellungen der Prüfungen gegeben habe. Der Steuerberater der Mandantin zog mich in Absprache mit der Mandantin nach Vorliegen des Betriebsprüfungsberichts hinzu, um diesen verfahrensrechtlich „anzugreifen“. Ich monierte zunächst die fehlende Schlussbesprechung und damit die Verletzung von § 11 Satz 1 BpO und § 201 Abs. 1 AO. Unter Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung führte ich aus, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Schlussbesprechung habe und wirkte damit auf die Nachholung der Schlussbesprechung zusammen mit dem Abteilungsleiter hin.

Der Prüfungsbericht enthielt auch Feststellungen zur USt bzw. der von der Mandantin geltend gemachten Vorsteuer aus Rechnungen eines Fremddienstleisters, der sich im Nachhinein als steuerlich unzuverlässig erwies. Ich wirkte auf eine Überarbeitung und Löschung dieser Passagen aus dem Betriebsprüfungsbericht hin, weil umsatzsteuerrechtliche Fragen nicht Gegenstand der Prüfungsanordnung waren und der Prüfer damit seine Kompetenzen überschritten hatte.

Im Kern zweifelte der Prüfer schließlich die wirksame Vereinbarung der Geschäftsführergehälter an. Auch vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die vereinbarte variable Vergütung der Geschäftsführung nicht fremdüblich sei. Dem trat ich sowohl schriftsätzlich als auch mündlich im Rahmen der Schlussbesprechung entschieden entgegen. Hierzu legte ich in meiner Stellungnahme sowie in der Schlussbesprechung die Historie der Gesellschafterbeschlüsse sowie Vertragsänderungen dar, so dass die Zahlungen nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), sondern als ordnungsgemäße Geschäftsführergehaltszahlungen und damit als abziehbare Betriebsausgaben anzusehen waren. Ebenso erläuterte ich, dass auch ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in Elternzeit gehen kann, ohne dass ihm dadurch fiktiv Gehaltszahlungen zuzurechnen sind.

Meine Tätigkeit führte schließlich zu einer Änderung des Betriebsprüfungsberichts. Mit dessen Hilfe können die ESt-Festsetzungen an den einzelnen Veranlagungsplätzen im laufenden Einspruchsverfahren vom Steuerberater besser geändert werden.

09 FA für Körperschaften II

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer (2015 – 2017)

Die Mandantin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahre 2013/2014 erwarb sie eine Vielzahl von Grundstücken, um diese im Anschluss mit mehreren Mehr- und Einfamilienhäusern zu bebauen. Die Immobilien wurden sodann abverkauft.

Für etwaige Gewährleistungsansprüche und Rechtsstreitigkeiten bildete sie in 2014 Rückstellungen in Höhe von pauschal 5 % der Bausumme. Weiterhin verkaufte sie 2015 ein verbliebenes Restgrundstück, das damals nicht bebaubar war, an ein Unternehmen, dessen Gesellschafterin zugleich Kommanditistin war. Dieses Grundstück wurde zwei Jahre später zum Zwanzigfachen des Kaufpreises aus 2015 an einen Dritten verkauft. 

Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Rückstellungen für Gewährleistungen und Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 160.000,00 EUR nicht an, sondern wollte allenfalls 0,5 % der Kosten berücksichtigt wissen. Weiterhin vertrat es die Auffassung, dass hinsichtlich des verkauften Grundstücks eine verdeckte Entnahme der Kommanditistin in Höhe von 121.425,00 EUR vorgelegen habe. 

Nach Vorliegen des Betriebsprüfungsberichts zog mich die Mandantin zusammen mit ihrem Steuerberater zur Hilfe. In einer ersten Stellungnahme bezüglich des Grundstücks legte ich dem Finanzamt gegenüber dar, dass der vom Finanzamt gebildete Mittelwert aus dem Verkaufspreis des Jahres 2017 und dem Bodenrichtwert des Jahres 2015 zur Ermittlung des Teilwerts der Entnahme gesetzeswidrig sei. Weiterhin erläuterte ich, dass der Kaufpreis aus dem Jahre 2015 fremdüblich gewesen sei, weil durch das Grundstück eine Gasleitung verlief und auf Grund des Zuschnitts eine baurechtliche Bebaubarkeit in Angesicht der baurechtlichen Abstandsflächen kaum möglich war. Erst durch die nach Verkauf des Grundstücks vom Erwerber vorgenommenen Maßnahmen, insbesondere die Verlegung der Gasleitung und die Erlangung einer baurechtlichen Genehmigung nebst Befreiung, konnte das Grundstück sinnvoll bebaut werden. Hierdurch erklärte sich auch der 2017 erzielte Kaufpreis.

Nachdem das Finanzamt diese Erwägungen grundsätzlich akzeptiert hatte, indes nunmehr auf einen anderen Bodenrichtwert abstellte, konnte ich die Prüferin in einer zweiten Stellungnahme davon überzeugen, dass auch dieser Wert angesichts der baurechtlichen Bebaubarkeit nach § 34 BauGB nicht zutreffend die Wertverhältnisse für das streitige Grundstück widerspiegelte. Meinem Vorschlag, den Grundstückswert auf ca. 30.000,- EUR festzulegen, mit der Folge, dass eine Entnahme von lediglich 21.425,00 EUR (statt dem 10-Fachen!!) anzunehmen war, folgte die Prüferin. Im geänderten Prüfungsbericht hieß es hierzu nur noch „Der Ausführung des Rechtsanwalts Döring-Pauckert vom XX.XX.20XX wird gefolgt.“.

Zu den Rückstellungen nahm ich gesondert mit 15-seitigem Schriftsatz und unter Vorlage von 34 Anlagen, die mehr als hundert Seiten umfassten, sowie Darlegung der Rechtsprechung des FG Berlin Brandenburg zur Sache Stellung. Das Finanzamt erkannte daraufhin auch die Rückstellungen in voller Höhe an.

Insgesamt konnten die Gesellschafter der Mandantin durch meine Tätigkeit und den daraufhin geänderten Prüfungsbericht einen sechsstelligen Steuernachzahlungsbetrag und hohe Nachzahlungszinsen sparen.

10 FA für Körperschaften II

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer (2015 – 2017)

Die Mandantin, eine GmbH, betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahre 2015 veräußerte sie mehrere Eigentumswohnungen an eine Gesellschaft, deren Hauptgesellschafterin mit der meiner Mandantin identisch war. Die Veräußerung erfolgte rund 115.000,00 EUR unter dem Buchwert. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Bezug auf die Immobilien in Höhe von 520.000,00 EUR (!!) mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen für die Gesellschaft (ca. 30 % Steuerlast) und die Gesellschafterin (25 %) vorliegen würde.

Daneben bestanden noch mehrere Unstimmigkeiten und Beanstandungen in Bezug auf Rückstellungen für Gewährleistungen, gewährte Darlehen und deren Ausbuchung wegen Uneinbringlichkeit sowie innergemeinschaftliche Erwerbe.

Nach Vorliegen des Betriebsprüfungsberichts zog mich die Mandantin zusammen mit ihrem Steuerberater zur Hilfe. In mehreren Schriftsätzen mit 75 Anlagen wurde zum vorläufigen BP-Bericht Stellung genommen. Es konnte dabei letztlich in allen Punkten mit dem Finanzamt Einigkeit erzielt werden, insbesondere wurde die vGA auf 115.000,00 EUR „gedrückt“. Das Finanzamt akzeptierte den Ansatz des Buchwerts als Teil- und Verkehrswert.

Durch die umfassende Berücksichtigung fehlender Belege und Betriebsausgaben konnte letztlich ein verrechenbarer Verlust in 2016 festgestellt werden. Außerdem konnte durch die Berücksichtigung von Eingangsrechnungen die Erstattung eines hohen fünfstelligen Vorsteuerbetrages erreicht werden.

Insgesamt konnte für meine Mandantin nach der Betriebsprüfung sogar eine fünfstellige Steuererstattung erlangt werden. Für die Gesellschafterin der Mandantin konnten durch meine Tätigkeit und den daraufhin geänderten Prüfungsbericht ein sechsstelliger Steuernachzahlungsbetrag und hohe Nachzahlungszinsen vermieden werden.

Nachträgliche Korrektur fehlerhafter Steuerbescheide


01 FA Reinickendorf
Einkommensteuer

Nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2014 wurde festgestellt, dass Einnahmen des Mandanten aus Dozententätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind, weil der Auftraggeber eine unter § 5 I Nr. 9 KStG fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke ist.

Da für die Jahre 2008 und 2009 nach meiner Prüfung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war und damit eine Änderung gemäß § 169 I AO nicht mehr möglich war, stellte ich für die Jahre 2010 bis 2014 einschließlich einen Änderungsantrag nach § 173 I Nr. 2 AO und legte dar, warum den Mandanten kein grobes Verschulden traf.

Für die Jahre 2012 bis 2014 war mir zudem ein Abschreibungsfehler aufgefallen, so dass ich dies nach § 153 AO anzeigte. Den Anträgen wurde jeweils vollumfänglich stattgegeben.

 


02 FA Charlottenburg
Einkommensteuer

Mandant ist Erbe eines größeren Vermögens. Er stellte fest, dass die Erblasserin Schweizer Vermögen (3 Depots im Wert von über 7 Millionen Euro) und die hieraus erzielten Erträge nicht deklariert hatte. Ich wies ihn auf die einkommensteuer- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen hin; er entschloss sich sodann zur Offenlegung des Vermögens und der in der Vergangenheit erzielten Einkünfte. Dem Finanzamt zeigte ich den Sachverhalt sofort nach § 153 AO an.

In der Folge erfolgte eine umfangreiche Nachdeklaration der hinterzogenen Kapitalerträge nebst Berechnung der voraussichtlichen Zinslast nach § 233a AO durch mich. Dabei musste ich umfangreiche Bankunterlagen sichten und auswerten (6 Leitzordner). Die Erblasserin hatte in EUR, in CHF, in USD, in Yen und in Norw. Kronen geführte Ertragskonten; die Erträge mussten durch mich stichtagsbezogen in Euro umgerechnet werden.

Teilweise hatten die Schweizer Banken keine Erträgnisaufstellungen der Kapitalerträge erstellt und weigerten sich dies zu tun, weil die Depots offiziell als Nummernkonten oder auf intransparente Gesellschaften mit Sitz auf den Bahamas und nicht auf die Erblasserin persönlich geführt wurden. Daher musste ich in mühsamer Kleinstarbeit eigens Erträgnisaufstellungen zur Veranschaulichung für das FA und die Anlage KAP erstellen. Die Erblasserin hatte die Depots aktiv verwalten lassen, was die Angelegenheit zusätzlich verkomplizierte. Vereinzelt konnten die Banken selbst Eingangswerte zum Depot nicht mehr mitteilen (z.B. beim Aktientausch von Aktien der Holcim AG), so dass hier weitergehende eigene Recherchen erfolgen mussten.

Hinsichtlich des Jahres 2001 wies ich den Mandanten auf eine mögliche Festsetzungsverjährung hin. Nach Erstellung der Einkünfte sah der Mandant daraufhin für dieses Jahr von einer Nachdeklaration ab.

 


03 FA Charlottenburg
Einkommensteuer

Mandant ist Erbe eines größeren Vermögens. Die auf die Nachdeklaration von Kapitaleinkünften der Erblasserin ergangenen geänderten Steuerbescheide für 2002 bis 2010 prüfte ich nach Erlass inhaltlich gegen.

Teilweise wurde von einem Einspruch abgesehen, weil die Bescheide zu Gunsten des Mandanten falsch waren.
Gegen die Einkommensteuerbescheide ab 2006 legte ich mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsungspflicht nach § 233a AO Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Es ergingen Teileinspruchsentscheidungen.

 


04 FA Reinickendorf
Einkommensteuer

Für den Mandanten legte ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Einspruch ein, weil das Finanzamt eine in den Jahren 2013 und 2014 erfolgte Beitragsrückerstattung in Höhe von jeweils 80,- Euro in voller Höhe für das Jahr 2014 berücksichtigt hatte. Da bereits für das Jahr 2013 eine Beitragserstattung im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden war, wurde der Mandant im Ergebnis so gestellt als hätte er 240,- Euro zurück erhalten. Vorsorglich beantragte ich daher im Einspruchsschreiben für 2013 eine Änderung nach § 174 I AO. Da diesem Antrag stattgegeben wurde, erledigte sich insofern mein Einspruch.

 


05 FA Reinickendorf
Einkommensteuer

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und den Steuervorauszahlungsbescheid des Mandanten legte ich Einspruch ein, weil das Finanzamt Handwerkerleistung nach § 35a EStG nicht berücksichtigt hatte; dem Einspruch wurde abgeholfen.

06 FA Schöneberg
Erbschaftsteuer

Die Mandanten hatten im Jahre 2016 auf Grund einer korrekt abgegebenen Erbschaftsteuererklärung zu niedrige Steuerbescheide und Steuerfestsetzungen erhalten. Das Finanzamt hatte versehentlich nur den hälftigen Anteil an einer werthaltigen Immobilie angesetzt.

1 Jahr später fiel dem Finanzamt der Fehler auf; er sollte durch eine Erhöhung der Steuer um das 29-Fache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO korrigiert werden. Gegen die gleichlautenden Änderungsbescheide legte ich Einspruch ein und begründete diese mit der ständigen BFH-Rechtsprechung und der AEAO. Nachdem das Finanzamt die Zahlung der offenen Steuer angemahnt hatte, stellte ich einen einstweiligen Rechtsschutzantrag bei der Behörde und drohte mit der Einleitung gerichtlicher Schritte. Daraufhin wurde die Vollziehung der Steuerbescheide ausgesetzt. Einige Monate später erfolgte deren Aufhebung.

Steuerberatervergütung


01 LG Berlin
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Sie erstellte für die Mandantin, eine AG & Co. KG, den Jahresabschluss 2008 auf, fertigte die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, die Gewerbesteuererklärung 2008 und die Erklärungen zur Feststellung des nach § 15 Abs. 4 EStG verbleibenden Verlustes an. Ferner prüfte sie den Umsatzsteuerbescheid 2008 sowie die auf die o.g. Erklärungen ergangenen Bescheide gegen. Auch übernahm sie für 2010 die Finanzbuchhaltung der Mandantin.

Vor Durchführung des Mahnverfahrens und sodann Klageerweiterung prüfte ich jeweils inhaltlich die Richtigkeit der vom Steuerberater entfalteten Tätigkeit auf Grund der vorgelegten Unterlagen.
Der von mir erhobenen Klage wurde in vollem Umfang entsprochen.

 


02 LG Berlin
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Sie erbrachte für die Mandantin, eine GmbH & Co. KG, Lohn- und Finanzbuchhaltungsaufgaben, prüfte den Gewerbesteuerbescheid 2008, den Grundlagenbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31. Dezember 2008, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid sowie den Feststellungsbescheid über Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG.

Hierfür prüfte ich vor Klageerhebung, ob die abgerech-nete Steuertätigkeit ordnungsgemäß erfolgt war.

Der von mir erhobenen Klage wurde in vollem Umfang entsprochen.

 


03 1. Instanz: LG Berlin, 2. Instanz: KG
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Sie erbrachte für ihre Mandantin Lohn- und Finanzbuchhaltungsaufgaben. Hierfür prüfte ich vor Klageerhebung, ob die abgerechnete Steuertätigkeit ordnungsgemäß erfolgt war.

Der von mir erhobenen Klage wurde in vollem Umfang entsprochen. Die Berufung wurde durch die Gegenseite zurückgenommen.

 


04 1. Instanz: LG Berlin, 2. Instanz: KG
Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Für ihre Mandantin übernahm sie die Lohn- und Finanzbuchhaltung, fertigte Lohnsteueranmeldungen und -nachmeldungen an, bei denen u.a. nachträglich Gehaltserhöhungen sowie private Kfz-Nutzungen von Betriebs-Pkw (pauschale Besteuerung) zu berücksichtigen waren.

Hierfür prüfte ich vor Klageerhebung, ob die abgerechnete Steuertätigkeit ordnungsgemäß erfolgt war.

Der von mir erhobenen Klage wurde in vollem Umfang entsprochen. Die Berufung wurde von der Gegenseite zurückgenommen.

 


05 1. Instanz: LG Berlin, 2. Instanz: KG
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Sie übernahm für ihre Mandantin die Finanzbuchhaltung in 2009 und 2010. Hierfür prüfte ich vor Klageerhebung, ob die abgerechnete Steuertätigkeit ordnungsgemäß erfolgt war.

Der von mir erhobenen Klage wurde in vollem Umfang entsprochen. Das Berufungsverfahren endete durch Zurücknahme der Berufung durch die Beklagte.

 


06 AG Köpenick
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Für ihre Mandantin übernahm sie die Buchführung 2009 und 2010, erstellte den Jahresabschluss für 2009 und fertigte die Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuererklärung 2009 an.

Vor Durchführung des Mahnverfahrens bzw. Klagerweiterung prüfte ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuerberatertätigkeit gegen. Der von mir erhobenen Klage wurde durch Teil- und Schlussurteil in vollem Umfang entsprochen.

 


07 AG Mitte
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Sie erstellte für ihre Mandantin den Jahresabschluss 2009, fertigte die Körperschaftsteuer- und die Gewer-besteuererklärung 2009 an und übernahm die Buchführung für 2010.

Vor Klageerhebung war vorab zu prüfen, ob die abgerechnete Steuertätigkeit ordnungsgemäß erfolgt war.
Das Klageverfahren endete durch Vergleich.

 


08 AG Charlottenburg
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Sie erbrachte umfangreiche Steuertätigkeiten (Buchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Fertigung von Körper- und Gewerbesteuererklärung) für ihre Mandantin.

Zur Prüfung des Klageauftrags prüfte ich zunächst die ordnungsgemäße Bearbeitung der steuerlichen Tätigkeiten des Steuerberaters gegen. Nachdem ich feststellte, dass die ehemalige Mandantin sich in Insolvenz befindet, sah ich von einer Klageerhebung ab und meldete die Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt diese zunächst. Ich erläuterte daher die durch die Steuerberaterin erbrachte Tätigkeit und deren korrekte Abrechnung, so dass die Forderungen anerkannt und zur Insolvenztabelle aufgenommen wurden.

 


09 LG Berlin
Einkommensteuer

Mandant sah sich der gerichtlich geltend gemachten Vergütungsforderung seines ehemaligen Steuerberaters ausgesetzt. Er ist freiberuflicher Filmschaffender mit hohen Betriebsausgaben für Produktionen. Nach einer Betriebsprüfung, bei dem der Mandant durch den klagenden Steuerberater vertreten worden war, wurden viele Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach nicht anerkannt (Vorwurf der Liebhaberei).

Ich prüfte die Forderung des Steuerberaters gegen und wies auf inhaltliche Bearbeitungsfehler im Rahmen der Betriebsprüfung hin. Der Rechtsstreit endete nach mehrfachem Anlauf durch Vergleich.

 


10 1. Instanz: LG Berlin, 2. Instanz: KG
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

Mandantin betreibt eine große Steuerberaterkanzlei, für die offene Vergütungsforderungen einzuklagen waren. Für ihre Mandantin übernahm sie die Buchführung 2009 und 2010, erstellte den Jahresabschluss für 2009 und fertigte die Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuererklärung 2009 an, bereitete die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages zwischen Berlin und der Gemeinde Zittau vor.

Hierfür prüfte ich vor Klageerhebung, ob die abgerechnete Steuertätigkeit ordnungsgemäß erfolgt war. Meiner Klage wurde in vollem Umfang entsprochen. Die Gegenseite nahm die Berufung zurück.

 


11 1. Instanz: LG Berlin, 2. Instanz: KG
Gewerbesteuer

Amtshaftungsklage aus abgetretenem Recht der Steuerberaterin wegen fehlerhafter Steuerfestsetzung (Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbescheid) Der Schaden bestand in den Steuerberaterkosten des Mandanten.

Problematisch waren die Abgabe der Gewerbesteuer-erklärung in nicht elektronischer Form und die Frage, ob ein Fall von offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 129 AO vorlag.

Nach Prüfung der Tätigkeit des FA auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erhob ich offene Teilklage. Dieser wurde umfassend stattgegeben.

Der Berufung der Gegenseite wurde entgegengetreten und auf die Berufungsbegründung erwidert.

 


12 1. Instanz: LG Berlin, 2. Instanz: KG
Einkommensteuer

Amtshaftungsklage aus abgetretenem Recht der Steuerberaterin wegen fehlerhafter Steuerfestsetzung. Der Schaden bestand in den Steuerberaterkosten der Mandanten, die durch die Führung eines Einspruchsverfahrens entstanden waren.

Das FA hatte unter der gemeinsamen Steuernummer geleistete Steuervorauszahlungen der Ehegatten (§§ 26, 26b, 37 EStG) nicht berücksichtigt und die Steuer für 2011 und die Steuervorauszahlungen für die Folgezeit falsch festgesetzt. Auch wurde ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt, obwohl kein Steuerschaden entstanden war.

Nach Prüfung der Tätigkeit des FA auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und Hinweis der Mandantin auf Mitverschulden erhob ich Klage, die das Landgericht Berlin wegen angeblichen Mitverschuldens zu 100 % abwies.

Hiergegen legte ich Berufung ein und begründete diese.

 


13 2. Instanz: OLG Naumburg
Einkommensteuer

Die Mandanten sind seit 2001 eingetragene Lebenspartner. Ihre Steuerberaterin hatte es versäumt, gegen die Einzelsteuerbescheide Einspruch einzulegen und mit Blick auf die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Eine Zusammenveranlagung, wie sie seit 2013 für eingetragene Lebenspartner möglich ist, wäre so auch noch für die „offenen“ Jahre möglich gewesen. Wegen der steuerlichen Mehrbelastung wird die Steuerberaterin (StB) in Haftung genommen.

Das Landgericht Halle hatte die Klage eines Kollegen bezogen auf die Jahre 2005 bis 2011 in erster Instanz abgewiesen, weil es die Auffassung vertrat, dass die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe für die Streitjahre nicht absehbar gewesen sei.

Ich prüfte die Erfolgsaussichten einer Berufung und legte für die Jahre ab 2006 Berufung ein und begründete diese damit, dass die StB unschwer in einem Artikel aus der DStR spätestens zum Ende des Jahres 2006 auf das Verfahren beim BVerfG hätte aufmerksam werden können und müssen. Entsprechend der Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Lektüre und Kenntnisnahme der NJW binnen sechs Wochen hätten Steuerberater die DStR zu lesen.

Auf die Absehbarkeit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit komme es nicht an, weil nur das Ruhen des Verfahrens nach § 363 II 1 AO beantragt hätte werden müssen und dieses dann auch zwingend zu gewähren gewesen wäre.

Anerkennung von Werbungskosten / Betriebsausgaben / Anschaffungskosten


01 FG Berlin-Brandenburg
Einkommensteuer

Mandantin war Geschäftsführerin einer insolventen GmbH. Gegen Sie lief ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und der Insolvenzverwalter nahm sie deswegen in Haftung.

Hierdurch entstanden ihr in den Jahren 2009 und 2010 Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen die Anklage und eine Klage. Diese wurden als Werbungskosten geltend gemacht, was das Finanzamt nicht akzeptierte. Dies vertrat vielmehr die Auffassung, dass die Kosten allein der Privatsphäre nach § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen seien.

Die Klage wurde durch einen Kollegen aus der Kanzlei erhoben. In der Replik stellte ich zunächst klar, dass in der Klagebegründung teilweise falsche Beträge heran-gezogen worden waren und legte kurz vor der mündlichen Verhandlung dar, dass die Auffassung des FA nach der Rechtsprechung des BFH gegen das objektive Nettoprinzip und § 40 AO verstößt, weil die Aufwendungen betrieblich veranlasst waren. Das Gericht folgte diesen Darlegungen, gab der Klage statt und verpflichtete das FA – so wie zuletzt beantragt – zur Neuberechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zuletzt geltend gemachten Kosten als Werbungskosten.

 


02 FA für Körperschaften IV Berlin, FG Berlin-Brandenburg
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer

Die Mandantin betrieb innerhalb der EU einen regen An- und Verkauf mit Luxusgütern (Fahrzeuge, Segel- und Motoryachten). Im Jahre 2002 erfolgte der Verkauf eines Segelbootes unter Inzahlungnahme eines anderen Bootes als Bargeschäft in Spanien. 2003 wurde das Boot dann zu einem günstigeren Preis zurückgekauft.

Das FA sah hierin einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung. Es erkannte die Umsätze nicht an und schätzte den Gewinn für Zwecke der KSt und der GewSt. Für 2003 ging es von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 330.000,- Euro aus. Ursprünglich war auf den Einspruch des Steuerberaters hin die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ausgesetzt worden.

Nach Erlass der ablehnenden Einspruchsentscheidung stellte ich einen Antrag nach § 69 III FGO. Gegenstand war die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung bei Bargeschäften im Ausland (§ 146 I AO), die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 II AO und die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 162 I, II AO. Ich legte umfassend dar, dass Bargeschäfte in Spanien auch zum Erwerb größerer Vermögenswerte wie Immobilien oder Segelyachten üblich waren.

Ich beantragte den Erlass eines Hängebeschluss. Dieser musste nicht ergehen, da das FA die angekündigte Zwangsvollstreckung nach Einreichung des Antrags nach § 69 III FGO nicht durchführte.

 


03 BFH
Einkommensteuer

Die Mandanten veranlagten als Ehegatten im Jahre 2006 gemeinsam. Die Mandantin hatte als Gesellschaft-Geschäftsführerin ihrem Unternehmen eigenkapitalersetzende Darlehen nach § 32a I GmbHG a.F. gewährt. Das Unternehmen war in Insolvenz gegangen. Die Mandantin begehrte die Berücksichtigung des nicht zurückgezahlten Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 II 1 EStG. Das Klageverfahren war vom Steuerberater geführt worden.

Ich prüfte die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH gegen die ablehnende Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, legte diese sodann ein und begründete diese mit grundsätzlicher Bedeutung bzw. Divergenz und einem Verfahrensmangel. Dabei ging ich insbesondere auf die Unterschiede zwischen „Krisendarlehen“, „krisenbestimmten Darlehen“ und „stehen gelassenem Darlehen“ (vgl. BFH VIII 16/94) ein.

 


04 FA Charlottenburg
Einkommensteuer

Mandant ist Erbe eines größeren Vermögens. Die auf die Nachdeklaration von Kapitaleinkünften der Erblasserin ergangenen geänderten Steuerbescheide 2002 bis 2010 prüfte ich nach Erlass gegen. Ich legte gegen den Bescheid für 2002 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass entgegen dem Halbeinkünfteverfahren Werbungskosten und ausländische Steuern nicht voll berücksichtigt bzw. angerechnet wurden.

Das Finanzamt half dem Einspruch ab und setzte dabei – für den Mandanten günstig – sowohl die deklarierten weiteren Werbungskosten als auch die ausländische Steuer als Werbungskosten an.

Steuerveranlagung / nachträgliche Berichtigung


01 FA Schöneberg
Schenkungsteuer

Mandantin hat im Jahre 2004 von ihren kürzlich verstorbenen Großeltern Depot in der Schweiz geschenkt bekommen, dies aber nicht offengelegt.

Ich beriet die Mandantin zur Schenkungsteuer, wies sie dabei auf die Anlaufhemmung des § 170 V AO hin und legte ihr dar, dass durch Maßnahmen der Fahndung und der Gesetzgebung (Datenaustausch) das Entdeckungsrisiko kontinuierlich steige, während Zinsen in Höhe von 0,5 Prozentpunkten pro Monat anfielen.

Die Mandantin entschloss sich sodann zur Nachdeklaration. Ich bereitete für Sie die beiden Schenkungsteuererklärungen unterschriftsreif vor. Die Festsetzungen des FA erfolgten entsprechend meiner Berechnung.

 


02 FA Charlottenburg
Einkommensteuer

Mandantin hat im Jahre 2004 von ihren kürzlich verstorbenen Großeltern Depot in der Schweiz geschenkt bekommen, die hieraus in der Folge bis 2012 einschließlich erzielten Kapitalerträge jedoch nicht deklariert.

Ich klärte sie über ihre steuerlichen Pflichten nach § 153 AO und die Festsetzungsverjährung auf. Nach Prüfung letzterer und Einholung der notwenigen Informationen bei der Schweizer Bank bereitete ich die Nachdeklaration der Erträge für die noch nicht verjährten Zeiträume entsprechenden Anlagen KAP vor.

Es erfolgte eine strafbefreiende Selbstanzeige durch Abgabe korrigierter ESt-Erklärungen. Dabei konnte ich durch die vorbereitete Erklärung – da das Kompensationsverbot nicht eingriff – Verluste aus den Vorjahren mit den erzielten Einnahmen verrechnen, so dass der Steuerschaden insgesamt lediglich knapp 100,- Euro betrug.

 


03 FA München II/III
Einkommensteuer

Mandant erzielte beträchtliche Einnahmen, aber auch Verluste in den letzten zehn Jahren aus einem nicht deklarierten Depot in der Schweiz. Er hatte durchgehend einen Wohnsitz in Deutschland, lebte und arbeitet in diesem Zeitraum aber überwiegend in den USA bzw. sodann Großbritannien.

Die ausländischen Kapitalerträge waren weder in Deutschland, wo er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, noch in den USA deklariert. Er entschied sich nach meiner Beratung im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige in den USA auch zur Nachdeklaration in Deutschland. Hierzu musste ich umfangreiche Bankunterlagen herschaffen lassen. Hierauf aufbauend musste ich eigens Erträgnisaufstellungen für die Anlage KAP erstellen.

In dem hochkomplexen Sachverhalt untersuchte ich die Frage der Steuerhoheit für ausländische Kapitalerträge nach Art. 10 DBA BRD-USA. Dabei war eine Differenzierung zwischen Erträgen von Investments mit Sitz in Deutschland (z.B. Dividendenausschüttungen deutscher Aktien) und anderen Sitzorten geboten, da Art. 10 II lit. b) DBA Deutschland insoweit eine Be-steuerung der Dividenden in Höhe von 15 % erlaubt.

Auch musste ich den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bei der Nachdeklaration beachten, so dass sämtliche US-amerikanischen bzw. britischen Einkünfte zu deklarieren waren. Die Nachdeklarationen für die einzelnen Kalenderjahre füllten zwei Leitzordner. Die Bearbeitung durch das FA steht wohl auch auf Grund der Komplexität des Falles weiterhin aus.

 


04 FA Frankfurt I
Einkommensteuer

Mandant erzielte beträchtliche Einnahmen, aber auch Verluste in den letzten zehn Jahren aus einem nicht deklarierten Depot in der Schweiz. Die ausländischen Kapitalerträge waren in Deutschland nicht deklariert.

Ich wies ihn auf § 153 AO und die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hin. Hierzu entschloss sich sodann der Mandant.

Zum Zwecke der Nachdeklaration mussten umfangreiche Bankunterlagen herbeigeschafft werden. Hierauf aufbauend musste ich eigens Erträgnisaufstellungen für die Anlagen KAP erstellen. Die Nachdeklarationen für die einzelnen Kalenderjahre füllten zwei Leitzordner.

Die hieraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheide prüfte ich inhaltlich kurz gegen.

 


05 FA Charlottenburg
Einkommensteuer

Mandant ist Erbe eines größeren Vermögens. Die auf die Nachdeklaration von Kapitaleinkünften der Erblasserin ergangenen geänderten Steuerbescheide 2002 bis 2010 prüfte ich nach Erlass gegen. Ich legte gegen den Bescheid für 2003 Einspruch ein.

Den Einspruch nahm ich sodann zurück, da ich bei inhaltlicher Prüfung feststellte, dass dem FA bei der Festsetzung Fehler zu Gunsten des Mandanten unterlaufen waren.

 


06 FA Schöneberg
Erbschaftsteuer

Es wurde die Erbschaftsteuererklärung für den Mandanten vorbereitet. Schwierig und äußerst umfangreich war dabei die Bewertung von Grundvermögen in Deutschland, der Schweiz, Spanien und den USA sowie von 21 Schiffs-, Flugzeug- und Immobilienfonds (teilweise insolvent) auf den Todestag.

Ich legte Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheid ein, weil Angaben zu Immobilien und Schiffsbeteiligungen fehlerhaft übernommen wurden. Da der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, machte ich in der Folge erfolgreich von RA- und Sachverständigenkosten (letztere für Bewertung der Schweizer Immobilie) als Nachlassverbindlichkeiten geltend.

Auch stellte ich einen Antrag nach § 13c ErbStG für drei Mietshäuser in Deutschland, d.h. lediglich Ansatz von 90 % des festgestellten Wertes für Wohnraumvermietung; hierbei musste ich eine Aufteilung zwischen Wohnraum- und Gewerbemietfläche vornehmen. Die Bescheide wurden antragsgemäß geändert.

 


07 FA Mitte/Tiergarten
Einkommensteuer

Der Mandant hatte auf Grund Empfehlung seines Steuerberaters im Juli 2011 eine Nachdeklaration vorgenommen. Hieraus ergaben sich Steuerschulden in Höhe von ca. 350.000,- Euro. Diese konnte er nur ratenweise zurückführen. Die Rückführung stockte. Ein vom Steuerberater ausgehandelter Zahlungsplan konnte nicht eingehalten werden.

Im Dezember 2014 erließ das FA bei Steuerschulden in Höhe von ca. 250.000,- Euro einen Pfändungs- und Vollstreckungsbescheid. Es folgten intensive Verhandlungen mit der Vollstreckungsstelle des FA zur Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollstreckung einschließlich einer Besprechung vor Ort im Beisein des Mandanten. Dabei konnte ich einen umfassenden Schuldenrückführungsplan entwickeln und die Pfändung von Arbeitseinkommen und Bankvermögen verhindern bzw. deren Aufhebung erreichen.

Weiterhin stellte ich erfolgreich ein Antrag auf Erlass von Säumniszuschläge in Höhe von gut 38.000,- Euro nach § 227 AO. Diesen hatte ich damit begründet, dass der Mandant angesichts der hohen Steuerschulden bereits seit längerer Zeit überschuldet war und das Finanzamt dies wusste.

Durch die Ratenvereinbarung konnte der Mandant wirtschaftlich überleben und seine Steuerschulden nebst Zinsen zurückführen. Er ist heute wieder ein sehr erfolgreicher Geschäftsführer eines der größten deutschen Immobilienunternehmen.

 


08 FA Schöneberg
Schenkungsteuer

Mandant hat im Jahre 1996 drei Sparbriefe geschenkt bekommen. Die Schenkerin verstarb wenig später. Ich prüfte die Festsetzungsverjährung unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung des § 170 V AO.

Sodann fertigte ich eine Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG unter vorsorglicher Selbstanzeige. Die Festsetzung der Schenkungsteuer unterblieb – wie dem Mandanten mitgeteilt – wegen Festsetzungsverjährung, weil die Ansprüche nach § 47 AO erloschen waren.

 


09 FA Schöneberg, FA Reinickendorf

Erbschaftsteuer

Für die Mandanten bereite ich die Erbschaftsteuererklärung mit Bewertung des in den Nachlass fallenden Grundstücks nach dem BewG vor.

Das FA setzte einen höheren Grundstückswert als ermittelt fest. Gegen den Feststellungsbescheid wurde Einspruch eingelegt. Das Veranlagungsfinanzamt übernahm jedoch den Wert falsch, so dass sich die Erbschaftsteuer nur auf wenige Hundert Euro belief.

Daraufhin wurde aus taktischen Gründen der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zurückgenommen, um keine „schlafenden Hunde“ beim Veranlagungsfinanzamt mit Blick auf die falsche Steuerfestsetzung zu wecken.


10 FA Kempten

Umsatzsteuer

Der Mandant war als freiberuflicher Immobilienmakler tätig und ging 2012 unverschuldet in Insolvenz, verlor seine Wohnung und wurde schwerkrank. Hierdurch verlor er den Überblick über seine steuerlichen Angelegenheiten. Das FA betrieb die Vollstreckung.

Dem Mandanten half ich bei der Aufklärung seiner betrieblichen Steuerschulden und deren Bereinigung. Hierzu forderte ich zunächst die Steuerbescheide zur Prüfung an. Es waren USt-Schätzbescheide, teilweise mit Verspätungszuschlag, die sich an erfolgreichen Vorjahren orientierten, aber nicht mehr die aktuelle Situation abbildeten, ergangen.

Da die USt-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, kann hier verfahrenstechnisch noch eine Korrektur erfolgen. Hierauf wies ich den Mandanten nach meiner Prüfung hin. Die erstmalige Deklaration für die Jahre 2010 bis 2012 soll nun mit dem FA abgestimmt werden.

Den Mandanten Mandant wurde auch auf eine etwaige Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 2 AO wegen Unterlassens der Korrektur von Schätzungsbescheiden aufmerksam gemacht.


11 FA Kempten

Einkommensteuer

Der Mandant war als freiberuflicher Immobilienmakler tätig und ging 2012 unverschuldet in Insolvenz. Er hat den Überblick über seine persönliche ESt verloren.

Es wurden die Bescheide für 2010 bis 2012 vom FA angefordert und geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass für 2011 ein viel zu hoher Schätzungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war, der durch Abgabe einer Erklärung zu korrigieren ist. Hierbei wird der Mandant unterstützt.

Der Mandant wurde auch auf eine etwaige Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 2 AO wegen Unterlassens der Korrektur der ESt-Schätzungsbescheide 2011 und 2012 aufmerksam gemacht.

Bewertungsrecht

01 FA Schöneberg
Erbschaftsteuer

Angelegenheit betrifft die im Ertragswertverfahren nach § 186 BewG erfolgte Bewertung des in den Nachlass fallende Mietshausgrundstücks in der XXX-straße. Das FA hatte jeweils die tatsächlich vereinbarte Miete bei der Ermittlung des Rohertrages angesetzt.

Hiergegen legte ich Einspruch unter Verweis auf die Abweichung von über 20 % i.S.v. § 186 II BewG ein. Das FA wollte zum Vergleich der tatsächlichen Miete mit der Durchschnittsmiete nicht den Mittelwert aus dem Berliner Mietspiegel, sondern jeweils den unteren bzw. oberen Spannenwert heranziehen.

Nach Einspruchszurückweisung erhob ich Klage zum FG und begründete dies damit, dass auf den Mittelwert abzustellen sei.

 

02 FA Hamburg-Altona
Erbschaftsteuer

Mandant hat einen Schiffsfonds geerbt und wurde vom Betriebsstättenfinanzamt zur Bewertung nach §§ 153 ff. BewG aufgefordert.

Ich beantragte stattdessen die Bewertung nach den Handelswerten des Schiffsfonds auf den Todestag gemäß Auskunft der Deutschen Zweitmarkt AG. Dem wurde bislang nicht entsprochen; ein einspruchsfähiger Bescheid ist aber noch nicht ergangen.

 

03 FA Reinickendorf
Grundsteuer

Der Mandant erhielt für sein mit einem EFH bebautes Grundstück einen Einheitswertbescheid nach § 15 I GrStG und BewG mit Schätzung nach § 162 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Es erfolgte eine Nachfeststellung des Einheitswertes nach § 23 I, II BewG infolge Baumaßnahmen. Hiergegen legte er selbst Einspruch ein und bat in diesem Zusammenhang um Beratung.

Ich wies ihn auf seine Erklärungspflicht nach § 28 BewG hin und erläuterte ihm die Unterschiede zwischen Sach- und Ertragswertverfahren nach §§ 75 I Nr. 4, V, 76 I Nr. 4, III BewG. Da die Wohnfläche > 220 qm war, erfolgte die Bewertung des FA nach meiner Prüfung im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung nach dem Sachwertverfahren. Ich klärte den Mandanten über die Anforderungen an eine besondere Ausstattung nach Abschnitt 16 III und IV BewRGr auf.

 

04 FA Schöneberg, FA Reinickendorf
Erbschaftsteuer

Mandantschaft ist eine Erbengemeinschaft. In die Erbschaft fiel u.a. ein Grundstück, an der meine Mandantschaft zu ½ beteiligt ist.

Die Steuerberaterin wurde beim Ansatz des Hauses und der Wertberechnung nach dem BewG unterstützt. Nachdem das FA Reinickendorf im Grundlagenbescheid den Wert höher gesetzt wurde, wurde hiergegen Einspruch eingelegt. Gleichzeitig hatte das FA Schöneberg zugunsten der Mandanten den Wert falsch übernommen (halbiert).

Nach Beratung der Chancen und Risiken einer Änderung wurde auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens vor dem FA Schöneberg gedrungen und sodann der Einspruch vor dem FA Reinickendorf aus taktischen Gründen („keine schlafenden Hunde wecken“) zurückgenommen.

 

05 FA Wilmersdorf
Erbschaftsteuer

Angelegenheit betraf die im Ertragswertverfahren nach § 186 BewG erfolgte Bewertung des in den Nachlass fallenden Mietshausgrundstücks in der XXX Straße. Das FA hatte durchgängig 5,90 €/qm als Durchschnittsmiete bei der Ermittlung des Rohertrages angesetzt.

Gegen den Feststellungsbescheid legte ich unter Darlegung, dass der Ansatz nach dem Berliner Mietspiegel 2011 zu hoch war, erfolgreich Einspruch ein.

 

06 FG Berlin-Brandenburg
Einkommensteuer, Gewerbesteuer

Der Mandant erwarb 2006 bis 2010 ein großes, nahe der Elbe gelegenes Areal in Sachsen-Anhalt. Er plante die Realisierung einer Beherbung mit angeschlossenem Café, insbesondere für Rad- und Wandertouristen. Nach umfangreichen Sanierungsarbeiten und Investitionen im hohen sechsstelligen Bereich wurde das Gebiet durch das „Jahrhunderthochwasser“ im Jahre 2013 überflutet. Café und Beherbungsbetrieb wurden durch das Wasser verwüstet und waren über Monate nicht nutzbar; die Touristen und Beherbungsgäste blieben aus. In wirtschaftliche Schieflage geraten, musste der Mandant das Grundstück an einen Familienangehörigen verkaufen und pachten, um zumindest Landes-Fördermittel nicht zurückzahlen zu müssen.

Das Finanzamt Charlottenburg erkannte die aus dem Verkauf entstandenen erheblichen Verluste in Höhe von fast 300.000,- EUR nicht an und unterstellte dem Mandanten, er habe nur Verluste zur Verrechnung mit seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen wollen, um seine Steuerlast für 2013 und 2014 auf Null bzw. einen geringen Betrag zu reduzieren. Dieser Unterstellung wurde mit der Klage und einem Sachverständigen-Bewertungsgutachten entgegengetreten.

Zinsbescheide


01 FA Charlottenburg
Einkommensteuer

Mandant erhielt einen Bescheid über Hinterziehungszinsen.

Hiergegen legte ich erfolgreich mit Blick auf die fehlende Steuerhinterziehung Einspruch ein. Vorsorglich hatte ich auch den Erlass aus persönlichen Gründen nach §§ 163, 227 AO beantragt, da die Nachzahlung der Kapitalertragsteuer auf einem Fehler der Bank beruhte.

 


02 FA Mitte-Tiergarten
Einkommensteuer

Der Mandant erhielt einen Bescheid über Hinterziehungszinsen.

Hiergegen legte ich Einspruch ein. Zur Begründung führte ich an, dass nicht feststehe, dass mein Mandant eine Steuerhinterziehung begangen habe.

Außerdem verwies ich mit Blick auf AEAO zu § 235 Ziffer 7 auf eine teilweise eingetretene Festsetzungsverjährung und den Sperrgrund des § 235 III 2 AO. Der Bescheid wurde daraufhin aufgehoben.

 


03 FA Charlottenburg
Schenkungsteuer

Die Mandantin erhielt zwei Bescheide über Hinterziehungszinsen.

Hiergegen legte ich Einspruch ein. Dabei prüfte ich die korrekte Berechnung der Zinsen und eine etwaige Anrechnung von Zinsen, den Eintritt der Festsetzungsverjährung sowie die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von 6 % p.a.

Zur Begründung der Einsprüche kam es nicht mehr, weil das Finanzamt die Bescheide sofort nach Einspruch von sich aus aufhob und den Einsprüchen damit abhalf.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

01 BFH

Einkommensteuer

Die Mandanten haben 2004 zur Einkommensteuer gemeinsam nach §§ 26, 26b EStG veranlagt. Der Ehemann war zu dieser Zeit Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Einkommensteuererklärung 2004 der Eheleute wurde 2005 abgegeben. Im Mai 2010, d.h. nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist, erging zunächst ein ESt-Änderungsbescheid seitens des FA unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung bei der Gesellschaft (vGA in Höhe von 330.000,- Euro). Erst im Anschluss hieran folgte die Änderung des KSt-Bescheids 2004.

Einspruch und Klage des Steuerberaters hatten keinen Erfolg. Dabei beurteilte das FG Berlin-Brandenburg den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig, eine Änderungsbefugnis ergäbe sich aus § 32a KStG, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses nicht vorlagen. Der Fehler sei aber durch späteren Erlass des KSt-Änderungsbescheides geheilt worden.

02 FA für Körperschaften II bzw. FA Pankow

Meine Mandantin ist Alleingesellschafterin eines in Form einer GmbH betriebenen Bauunternehmens. Im Jahre 2015 veräußerte die Gesellschaft mehrere Eigentumswohnungen an eine Tochter-Gesellschaft, deren Hauptgesellschafterin ebenfalls meine Mandantin ist. Die Veräußerung erfolgte rund 115.000,00 EUR unter dem Buchwert. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Bezug auf die Immobilien in Höhe von 520.000,00 EUR (!!) mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen für meine Mandantin als Allein-Gesellschafterin (25 %) vorliegen würde.

Nach Vorliegen des Betriebsprüfungsberichts zog mich die Mandantin zusammen mit ihrem Steuerberater zur Hilfe. In einem umfangreichen Schriftsatz mit 21 Anlagen wurde zum vorläufigen BP-Bericht und dem Vorwurf der vGA Stellung genommen. Es konnte dabei letztlich in allen Punkten mit dem Finanzamt Einigkeit erzielt werden, insbesondere wurde die vGA auf 115.000,00 EUR „gedrückt“. Das Finanzamt akzeptierte den Ansatz des Buchwerts als Teil- und Verkehrswert.

Für meine Mandantin konnten durch meine Tätigkeit und den daraufhin geänderten Prüfungsbericht ein sechsstelliger Steuernachzahlungsbetrag und hohe Nachzahlungszinsen vermieden werden. 

Sonstiges


01 FA Schöneberg
Einkommensteuer

Der Mandant war insolvent. Aus Steuervorauszahlungen auf seine persönliche ESt ergaben sich Steuererstattungsansprüche. Hiergegen rechnete das FA mit steuerlichen Insolvenzforderungen auf. Dem trat ich mit Schriftsatz unter Hinweis auf das Aufrechnungsverbot entgegen und verlangte die Auszahlung, hilfsweise beantragte ich den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 II AO. Hiergegen legte ich Einspruch ein und begründete diesen mit dem Aufrechnungsverbot.

 


02 VG Potsdam
Erschließungsbeiträge

Mandantin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken in Falkensee. Die Stadt setzt die Erschließungskosten für Straßenausbau gegen sie fest.

Zunächst war sie im Widerspruchsverfahren erfolgreich, da die Stadt keine Kostenaufspaltung vorgenommen hatte. Nach Erlass einer Kostenspaltungssatzung wurden die Einsprüche zurückgewiesen.

Hiergegen wurde teilweise Klage erhoben, da die Stadt für die Berechnung des Erschließungsvorteils die gesamte Grundstücksfläche herangezogen hatte, obwohl nach Bebauungsplan eine Tiefenbegrenzung besteht. Mit der Klage wurde der Bebauungsplan wegen Festsetzungsfehlern inzident angegriffen, da sodann eine noch günstigere Festsetzung nach dem Außenbereichsrecht für die Mandanten erfolgen müsste. Hilfsweise wurde eine Reduzierung der Bescheide auf die bebaubaren Grundstücksflächen im Einklang mit der Satzung begehrt. Der Rechtsstreit endete erfolgreich mit eine für die Mandantin günstigen Vergleich.

 


03 VG Potsdam
Erschließungsbeiträge

Im Zusammenhang mit dem zuvor genannten Verfahren wollte die Stadt nach Klageerhebung die Verwaltungsvollstreckung wegen der ausstehenden Beiträge und Zinsen betreiben.

Die Stadt wurde auf eine entgegenstehende Entscheidung des VG Potsdam aus dem Widerspruchsverfahren hingewiesen. Da sie die Bedeutung von § 80b VwGO verkannte, musste die Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht beantragt werden. Nach mehrfacher Erläuterung durch mich und das Gericht verzichtete die Stadt sodann auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ende des Klageverfahrens. Das Verfahren wurde durch diese Zusicherung erfolgreich für die Mandantin beendet.

 


04 LG Berlin
Umsatzsteuer

Für den Mandanten wurde größtenteils erfolgreich offene Vergütung aus Werkvertrag gegenüber einer Hauskrankenpflege eingeklagt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens behauptete die Beklagte, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Ich nahm sodann zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit einer Hauskrankenpflege mit sozialpflegerischen Leistungen nach § 4 Nr. 14a) UStG Stellung und erläuterte den Anwendungsbereich der Vorschrift gegenüber dem Rechtspfleger.

 


05 1. Instanz: LG Berlin, 2. Instanz: KG
Umsatzsteuer

Mandantin nahm ihre ehemalige Rechtsanwältin in Haftung. Die gegnerische Rechtsanwältin vertrat sich selbst und machte im Kostenfestsetzungsverfahren für die zweite Instanz, die durch Vergleich endete, USt für ihre eigene Rechtsvertretung geltend. Gegen den KFB wurde sofortige Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf BGH- und BFH-Rechtsprechung sowie Zitierung der UStAE dargelegt, dass hier ein nicht steuerbarer, sog. Innenumsatz vorliegt und daher die USt. Von der Mandantin im Rahmen des Kostenausgleichs nicht zu erstatten ist.

 


06 FA Wedding
Einkommensteuer

Der Mandant war bis 2005 Inhaber einer Ambulanten Pflegestation und seit 2006 ist er an dieser als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Gegen den neuen Inhaber liegen Zahlungstitel vor; dieser behauptet, er habe in 2009 und 2010 nur Verluste gemacht.

Da dem Mandanten die Feststellungsbescheide nicht vorliegen, wurden diese beim FA unter Darlegung seiner Gesellschafterstellung als atypisch stiller Beteiligter nach § 15 I 1 Nr. 2 EStG angefordert.

Beratungsmandate

Erstellung steuerlicher Gutachten

prüfen

01

Schenkungsteuer

Die Mandantin bzw. ihre Familie ist Inhaberin von Anteilen einer GmbH. Vor der Bundestagswahl begehrte sie eine gutachterliche Einschätzung zur Wirksamkeit des ErbStG im Hinblick auf die aktuellen Privilegierungen von Unternehmen und die beim BVerfG anhängige konkrete Normenkontrolle des BFH. Dabei war auch zu untersuchen, inwieweit im Falle einer Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG (wie geschehen) eine steuerliche Rückwirkung möglich sei.

Ich erstellte ein sehr umfangreiches Gutachten unter Berücksichtigung der steuerlichen Verfassungsrechtsprechung des BVerfG bei echten und unechten Rückwirkungen sowie dem maßgeblichen Zeitpunkt für einen etwaigen Verlust des Vertrauensschutzes.

 

02

Vergnügungssteuer

Der Mandant hat eine Spielhalle in einer Gemeinde in NRW geerbt. Die Stadt nahm zum 1. Juli 2013 eine Erhöhung der örtlichen Vergnügungssteuer von 15 % auf 18 % bezogen auf das Einspielergebnis für Gewinnspielapparate in Spielhallen vor. Der Mandant bat um Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung.

Ich erstellte ein 16-seitiges Gutachten und prüfte hierbei etwaige Verstöße gegen Art. 105 IIa GG, die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die 6. Richtlinie 77/388/EWG, das KAG, Art. 12 GG (erdrosselnde Wirkung, Verfolgung von Lenkungszielen) und Art. 3 GG (Bewertungsmaßstab: Einspielergebnis, fehlende Abwälzbarkeit, unterschiedliche Steuersätze in NRW).

 

03

Energiesteuer

Mandant möchte ein Unternehmen gründen, das mit Flugzeugen für Dritte luftverkehrsbezogene Produkte (z.B. neue Höhenmesser, etc.) testet. Hierfür sollte ich vorab die Befreiungsmöglichkeiten für Flugbenzin/Kerosin nach dem EnergieStG prüfen.

Es handelt sich bei der Thematik um ein sehr komplexes, von europäischen Richtlinien (insbesondere Energiesteuerrichtlinie) geprägtes Thema. Ich fertigte für den Mandanten ein umfangreiches 15-seitiges Gutachten zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 27 II Nr. 1 EnergieStG und den verfahrensrechtlichen Anforderungen nach § 24 EnergieStG. Höchst problematisch und mit Blick auf die EuGH Rechtsprechung war und ist dabei der Begriff der unternehmenbezogenen Flüge und Dienstleistungen nach § 60 IV Nr. 2 EnergieStV sowie die Frage, wer bei Inanspruchnahme einer Flugdienstleistung der Verwender i.S.v. § 52 II EnergieStG ist. Zu berücksichtigen waren hierzu die Entscheidungen des EuGH (c-250/10) und des BFH (VII R 26/09). Dies erläuterte ich dem Mandanten im Detail und riet ihm zur Einholung einer kostenpflichtigen Auskunft nach § 89 AO.

Steuerberatervergütung / -haftung


01
Umsatzsteuer

Mandant sah sich Vergütungsforderungen seiner Steuerberaterin in Höhe von mehr als 20.000,- Euro ausgesetzt.

Im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung prüfte ich die Tätigkeit der Steuerberaterin auf ihre Ordnungsgemäßheit, insbesondere die in Rechnung gestellte Prozessführung gegen das FA wegen geänderter USt-Bescheide für 2000 (Problematik wie bei lauf. Nr. 10). Nach Feststellung einer Vielzahl von Fehlern in der steuerlichen Beratung und Abrechnung konnte ich die Vergütungsforderung durch Vergleich erheblich reduzieren.

 


02
Einkommensteuer

Mandant ist angestellter Pilot und nimmt seinen ehemaligen Steuerberater in Haftung, weil das FA Werbungskosten nicht anerkannt hat. Das FA hatte eine Bearbeitung der im Sommer 2013 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2008 wegen verspäteter Abgabe der Veranlagungserklärung nach § 46 II Nr. 8 EStG abgelehnt, weil Festsetzungsverjährung nach §§ 169, 170 I AO eingetreten sei.

Da der Mandant Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, riet ich ihm zunächst unter Hinweis auf die Anlaufhemmung nach § 170 II Nr. 1 AO im Einspruchswege auf eine Bearbeitung hinzuwirken. Über seinen Einspruch, den er aus Kostengründen selbst eingelegt hatte, ist bislang nicht entschieden worden. Für seine Begründung fertigte ich ihm einen Textbaustein.

 


03
Einkommensteuer

Mandant hat als Steuerberater Steuererklärung für seinen Mandanten vorbereitet. Gegen diese wurde – wegen des Vorwurfs der Fehlerhaftigkeit – ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Mandant wird nun von einem ehemaligen Mandanten in Haftung genommen.

 


04
Einkommensteuer

Der Mandant wurde von seinem StB nicht über die Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG bei der Sanierung eines erworbenen Mietshauses aufgeklärt. Das FA verlangt diese Beträge von ihm. Das Bauunternehmen ist insolvent. Es erfolgte zunächst nur eine Erstberatung wegen des Erlass eines möglichen Haftungsbescheids nach § 48a III EStG und der RegressHaftung beim Steuerberater. Der Mandant versucht nun zunächst ohne anwaltliche Hilfe eine Beteiligung des Steuerberaters zu erreichen.

Beratung vorweggenommene Erbfolge


01
Schenkungsteuer, Außensteuergesetz

Mandantin deutscher Staatsbürgerschaft hat ihren Wohnsitz in Spanien und möchte eine leerstehende Immobilie steueroptimal auf ihre in Deutschland lebende Tochter und ggf. ihre Enkelin sowie ihren auf Gibraltar lebenden Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Tochter hatte sie binnen der letzten zehn Jahre einen größeren Geldbetrag schenkweise überlassen.

Als Wahlmöglichkeiten waren vor allem der Verkauf der Immobile durch die Mandantin und anschließende Geldschenkungen sowie die ganz oder teilweise Übertragung von Miteigentumsanteilen zu begutachten.

Um die steuerlichen Auswirkungen einer Schenkung beurteilen zu können, musste ich zunächst eine Bewertung der Immobilie nach §§ 182 ff. BewG vornehmen. Hierzu fragte ich die maßgeblichen Parameter beim örtlichen Gutachterausschuss ab. Da der Wert der Immobilie die noch nicht ausgeschöpften Freigrenzen voraussichtlich deutlich überschritt, schlug ich der Mandantin eine Teilschenkung oder den Vorbehalt eines Nießbrauchrechts, dessen Wert dann zu kapitalisieren und vom Schenkungswert in Abzug zu bringen wäre, vor.

Für den Fall von mehreren Teilstücken wies ich auf einen möglichen Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO bzw. einer Nichtanerkennung der Schenkungen innerhalb der Freigrenzen nach der sog. Gesamtplantheorie hin und kam Hinweise, wie dies möglicherweise vermieden werden könne.

Für den auf Gibraltar lebenden Sohn wies ich auf die Möglichkeit einer Optierung nach § 2 III ErbStG zur Ausnutzung des hohen Freibetrages von Kindern und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen hin.

Weiter wies ich die Mandantin auf ein fehlendes DBA zwischen BRD und Spanien auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer und damit auf nachteilige Konsequenzen sowie die spanische Wertzuwachsteuer „Plusvalia“ im spanischen Einkommensteuerbereich hin.

Schließlich machte ich sie auf eine etwaige Steuerpflicht nach dem AStG aufmerksam.

 


02
Schenkungsteuer

Mandant hat zusammen mit seinem Bruder von seinen noch lebenden Eltern beträchtliches Depotvermögen in der Schweiz vor über zehn Jahren schenkweise erhalten.

Hinsichtlich der Frage der Festsetzungsverjährung und der Möglichkeit klärte ich ihn über die Anlaufhemmung des § 170 V AO und die Höhe der voraussichtlichen Zinsforderungen auf. Daraufhin entschied er sich gegen eine Offenbarung der Schenkung.

 


03
Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer

Ich beriet den Mandanten in Bezug auf die steuergünstige Übertragung von Vermögenswerten in der Ehe („Güterstandsschaukel“, § 13 Nr. 4a ErbStG) und bei der Ausgestaltung eines Testaments unter steueroptimaler Ausnutzung der Freibeträge für Abkömmlinge. Letzteres wurde für den Mandanten und seine Ehefrau entworfen.

 


04
Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer

Ich beriet die Mandanten in Bezug auf die steuergünstige Übertragung von Vermögenswerten in einer Patchwork-Familie und entwarf für sie ein Ehegattentestamt.

Steuerrecht in der Vertragsgestaltung


01
Umsatzsteuer

Die Mandantin kaufte drei Apps, hierunter eine entgeltpflichtige App.

Ich beriet sie über die verschiedenen Vertriebsformen (Branchenlösung, Vertriebsplattform als Nebenleistung und Account-Lösungen) und die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, den Leistungsort bei B2C und B2B nach § 3a I, II, IV Nr. 13, V UStG sowie das Reverse-Charge-Modell nach § 13b I, V UStG und den One-Stop-Shop-Mechanismus des § 18 IVc UStG.

 


02
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

Die Mandantin kaufte neben den drei Apps auch Domains und eine Website. Ferner wurde ein Service-Beratervertrag für die Einführungsphase der Apps im neuen Unternehmen geschlossen. Die Mandantin wollte eine höchstmögliche Absetzbarkeit der Kosten erreichen.

Ich klärte sie über die sofortige Abziehbarkeit von BA auf sowie über den Bilanzansatz und planmäßige Abschreibungen von gekauften, immateriellen Wirtschaftsgütern (Website, App) und die fehlende ordentliche Abschreibbarkeit von Domains nach § 4 III 4 EStG auf.

Die Mandantin, die als GmbH den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 I EStG, §§ 7 I, 8 I, II KStG ermittelt, wurde von mir darüber aufge-klärt, dass nicht der Zahlungsfluss, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung (insbesondere für die Beraterleistungen) maßgeblich ist.

 


03
Körperschaftsteuer

Für die Mandantin entwarf ich einen revolvierenden Rahmendarlehensvertrag für die Finanzierung einer noch zu gründenden Tochtergesellschaft. Bei der Ausgestaltung des Zinssatzes achtete ich zur Vermeidung einer verdeckten Einlage bzw. einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Einhaltung des Fremdvergleichs durch Berücksichtigung einer flexible Markt-Anpassungsklausel.

 


04
Umsatzsteuer

Die Mandantin will einen Prozessfinanzierer als Enkelingesellschaft gründen. Diese neue Gesellschaft benötigt Kapital zur Finanzierung von Prozessen.

Ich beriet sie über die Voraussetzungen und Folgen einer USt-Organschaft nach § 2 II UStG sowie die Haftungskonsequenzen nach §§ 69 und 73 AO.

 


05
Gewerbesteuer

Im Zusammenhang mit der zuvor genannten Tätigkeit wurde der Mandantin gewerbesteuerrechtlich die zeitlich und sachlich mit der Gründung des Prozessfinanzierers vorzunehmende Beteiligung von atypisch stillen Gesellschaftern an einzelnen, zu finanzierenden Mandaten empfohlen. Da die diversen GmbH & atypisch stillen Gesellschaften jeweils einen selbständigen Steuergegenstand bilden, kann so jeweils der Freibetrag des § 11 I 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch genommen werden und hierdurch die Gewerbesteuerlast des Prozessfinanzierers insgesamt reduziert werden.

Hierzu bereitete ich einen Mustervertrag über eine atypisch stille Beteiligung vor. Bei der Vertragsausgestaltung musste ich die BFH-Rechtsprechung zur Vorabgewinnentnahme der Inhaberin (Prozesskostenfinanzierer) in Höhe von 3 % jährlich und die Begrenzung des atypisch stillen Gesellschafters auf 35 % des Gewinns beachten.

 


06
Umsatzsteuer

Für die Mandantin wurde ein Untermietvertrag entworfen. Da der Vermieter nach § 9 I, II UStG bei der Vermietung zur USt optiert hatte, musste ich dies – um etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen die Mandantin zu vermeiden – bei der Untervermietung ebenfalls berücksichtigen und vertraglich absichern.

Hierzu bereitete ich einen Mustervertrag über eine atypisch stille Beteiligung vor. Bei der Vertragsausgestaltung musste ich die BFH-Rechtsprechung zur Vorabgewinnentnahme der Inhaberin (Prozesskostenfinanzierer) in Höhe von 3 % jährlich und die Begrenzung des atypisch stillen Gesellschafters auf 35 % des Gewinns beachten.

 


07
Gewerbesteuer

Ausarbeitung eines Nachtrags zu einem bereits geschlossenen Untermietvertrag durch mich, bei dem aber noch nicht die Übergabe erfolgt ist, um zur Umsatzsteuer bei der Vermietung zu optieren, weil andernfalls dem Hauptvermieter und Eigentümer der Verlust des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) droht und dann die Mandantin hierfür Schadensersatz schuldet.

 


08
Grunderwerbsteuer

Mandanten sind Gesellschafter einer Grundstücks-GbR (Besitzgesellschaft), die – über eine oHG – nach dem UmwG in eine GmbH umgewandelt werden soll.

Hierzu prüfte ich vorab die Entstehung von GrESt und das etwaige Entfallen von Vergünstigungen nach § 5 I, III GrEStG.

 


09
Umwandlungsteuergesetz

Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 190 ff., 214 ff. UmwG und §§ 25, 9 Satz 2 UmwStG.

Ich beriet die Mandanten zur handelsbilanzrechtlichen Fortführung der Buchwerte und zu den steuerbilanzrechtlichen Wahlrechten (Stichtagsregelung und Möglichkeit der Verschiebung um 8 Monate nach hinten).

 


10
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer

Beratung und Ausarbeitung einer GmbH-Satzung: Dabei sicherte ich die Gesellschaft und deren Gesellschafter gegen einen anteiligen oder vollständigen Verlust des Verlustvortrags nach § 8c KStG bzw. § 10a GewStG bei Übertragung von Geschäftsanteilen durch entsprechende Vertragsausgestaltung ab (Vinkulierung, BMF-Anwendungserlass vom 4. Juli 2008).

Zur Vermeidung einer steuerpflichtigen Schenkung nach § 7 VII ErbStG im Falle der Einziehung von Gesellschaftsanteilen; Berücksichtigung einer gesellschaftsrechtlichen Rückforderungsklausel bei vGA trotz Unmöglichkeit der steuerlichen Rückgängigmachung sowie der Abziehbarkeit von Gründungsaufwandskosten als BA beriet ich die Mandanten und berücksichtigte dies kautelarrechtlich in der Satzung.

 


11
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Schenkungsteuer

Ich beriet den Mandanten in steuerlicher Hinsicht anlässlich des Verkaufs eines Unternehmens (Restaurant), das sich im Betriebsvermögen einer GmbH befand und von dieser betrieben wurde.

Die GmbH hatte das Unternehmen von einer GbR gekauft. Der Mandant war Gesellschafter der GbR. Die Kaufpreisforderung war noch nicht getilgt und stand noch in den Büchern der GmbH, was den Käufer störte. Es wurde seitens des gegnerischen Steuerberaters ein Verzicht vorgeschlagen.

Zwecks Vermeidung einer verdeckten Einlage nach § 8 III 3 KStG und einer Schenkung nach § 7 VIII ErbStG bei Verzicht eines Gesellschafters auf die Kaufpreisforderung gegenüber der GmbH vor bzw. nach Verkauf und Abtretung der GmbH-Anteile empfahl ich die Abtretung der Restforderung direkt an den Käufer.

Weiterhin belehrte ich den Mandanten über die Freibeträge nach § 17 I – III EStG, prüfte diese und wies auf die Anwendbarkeit des TEV nach § 3 Nr. 40, 3c II 1 EStG hin. Auch prüfte ich Freibetragsgrenzen nach § 17 III 1 und 2 EStG bzw. die Veräußerung eines Teilbetriebes durch Mitunternehmerschaft i.S.v. § 16 I 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

 


12
Umsatzsteuer

Mandantin betrieb ein Unterwäschebekleidungsunternehmen und wollte einen Gewerbemietvertrag in einem Shopping-Center vorzeitig beenden.

Ich vereinbarte eine Vertragsauflösung gegen Zahlung eines Schadensersatzes wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung. Im Nachgang forderte die Vermieterin die Zahlung von Umsatzsteuer auf den vereinbarten Betrag. Dieser Forderung trat ich erfolgreich entgegen, in dem ich den Vermieter daraufhin wies, dass es sich bei einem echten Schadensersatz keinen steuerbaren Umsatz nach dem UStG darstellt.

Beratung im Steuerstrafrecht


01
Umsatzsteuer

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Veranlagung von Einkünften beriet ich den Mandanten auch steuerstrafrechtlich im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 2 AO wegen Unterlassens der Korrektur von Schätzungsbescheiden.

 


02
Schenkungsteuer

Mandant hat zusammen mit seinem Bruder von seinen noch lebenden Eltern beträchtliches Depotvermögen in der Schweiz vor über zehn Jahren erhalten.

Ich beriet ihn umfassend zur strafrechtlichen Verjährung eines etwaigen Vorwurfs der Hinterziehung von Schenkungsteuer.

Die Mandantin, die als GmbH den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 I EStG, §§ 7 I, 8 I, II KStG ermittelt, wurde von mir darüber aufgeklärt, dass nicht der Zahlungsfluss, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung (insbesondere für die Beraterleistungen) maßgeblich ist.

 


03
Umsatzsteuer

Im Zusammenhang mit einer USt-Sonderprüfung wies ich die Mandantin bzw. ihren Geschäftsführer auch wegen unterlassener Abgabe von USt-Voranmeldungen und verspäteter Abgabe der Jahressteuererklärung 2013 auf steuerstrafrechtliche Konsequenzen hin.

Ich legte die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige nach §§ 370, 371 AO dar und erörterte die Sperrgründe sowie das strittige Problem des Sperrgrundes nach § 371 II Nr. 1 lit. a) bzw. c) AO bei Anordnung der USt-Nachschau bzw. Übergang zur USt-Sonderprüfung.

Start-up Beratung


01
Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

Mandanten betreiben seit 2014 ein Fitnessstudio in Form einer GbR (start-up) und baten um steuerliche Beratung.

Im Rahmen einer steuerlichen Erstberatung erläuterte ich Ihnen die wesentlichen steuerlichen Pflichten (USt-Voranmeldung, USt-Jahreserklärung, ESt- und GewSt-Erklärung, steuerliche Vorauszahlung, Kassenbuchführung und Aufzeichnungspflichten nach § 147 AO, Buchführungspflichten nach §§ 140, 141 AO, 238 ff. HGB, Unterschied zwischen Gewinnermittlung durch Bilanzierung nach § 5 I EStG und nach EÜR gemäß § 4 III EStG) sowie die Steuerfestsetzung durch Selbstanmeldung und Deklaration, insbesondere die Funktionsweise der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung und deren Auswirkung auf die persönliche Steuerschuld (Grundbescheid – Folgebescheid).

 


02
Energiesteuer

Mandant möchte ein Unternehmen gründen, das mit Flugzeugen für Dritte luftverkehrsbezogene Produkte (z.B. neue Höhenmesser, etc.) testet. Hierfür sollte ich vorab die Befreiungsmöglichkeiten für Flugbenzin/Kerosin nach dem EnergieStG geprüft werden.

Es handelt sich bei der Thematik um ein sehr komplexes, von europäischen Richtlinien (insbesondere Energiesteuerrichtlinie) geprägtes Thema. Ich fertigte für den Mandanten ein umfangreiches 15-seitiges Gutachten zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 27 II Nr. 1 EnergieStG und den verfahrensrechtlichen Anforderungen nach § 24 EnergieStG. Höchst problematisch und mit Blick auf die EuGH Rechtsprechung war und ist dabei der Begriff der unternehmenbezogenen Flüge und Dienstleistungen nach § 60 IV Nr. 2 EnergieStV sowie die Frage, wer bei Inanspruchnahme einer Flugdienstleistung der Verwender i.S.v. § 52 II EnergieStG ist. Zu berücksichtigen waren hierzu die Entscheidungen des EuGH (c-250/10) und des BFH (VII R 26/09). Dies erläuterte ich dem Mandanten im Detail und riet ihm zur Einholung einer kostenpflichtigen Auskunft nach § 89 AO.

Sonstiges


01
Erbschaftsteuer, BRD; ES, CH und USA

Mandant ist Erbe ein größeren Vermögens im zweistelligen Millionenbereich mit sieben Grundstücken (3 Mietshäuser und eine Eigentumswohnung im Inland, zwei Ferienhäuser im Ausland sowie ein unbebautes Grundstück); 21 Beteiligungen an Schiffs-, Flugzeug- und Immobilienfonds, 4 Depots, davon drei im Ausland. Ich übernahm eine umfassende steuerliche Beratung und wies ihn auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 AO bei Auslandssachverhalten hin.

In der Folge wurde auf meinen Rat hin ein Gutachten zur Bewertung eines Auslandsgrundstücks eingeholt. Die Bewertung der anderen ausländischen Immobilen erfolgte durch mich im Wege der Recherche von Vergleichspreisen (Spanien) und Bodenrichtwerten (USA). Für die deutschen Immobilien nahm ich eine Bewertung nach dem BewG vor.

Die Bewertung der Schiffsfonds etc. erfolgte durch Einholung entsprechender Gutachten der Steuerkanzleien der Verwalter. Nachdem festgestellt wurde, dass diese viel zu hoch waren, weil viele Schiffsfonds inzwischen Insolvenz angemeldet hatten, zog ich Marktpreise der Deutschen Zweitmarkt AG zur Bewertung heran und setzte diese in Absprache mit dem Erbschaftsteueramt an.

 


02
Kommunalabgabe (Schmutzwasserbeitrag)

Mandant ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Gransee und erhielt einen Beitragsbescheid des örtlichen Trink- und Abwasserverbandes auf Grundlage des KAG Brandenburg für die Errichtung neuer Schmutzabwasser-beseitigungsanlagen. Der Mandant selbst legte Widerspruch hiergegen ein und bat um Unterstützung zur Begründung desselbigen.

Ich prüfte die Erfolgsaussichten mit Blick auf eine etwaige Nichtigkeit der kommunalen Abgabensatzung (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der umzulegenden Kosten) gegen. Ich belehrte ihn sodann über die Heilungsmöglichkeiten der Gemeinde nach der Rechtsprechung des BVerwG bei ungültigen Satzungen.

 


03
Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

Mandantin betreibt Importhandel für ausländische Spirituosen und führte vor dem Landgericht Berlin gegen den Vermieter eines unbebauten Grundstücks einen Rechtstreit nach gescheiterten Kaufgesprächen und Bebauung des Grundstücks durch Sie mit einer Lagerhalle. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Dabei wurde der Mandantin das Recht eingeräumt, den Anspruch an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (Mandant) abzutreten bzw. der Mandant konnte in diesen Vertrag eintreten.

Mandant überlegte, ob die Gesellschaft das Grundstück kaufen sollte und er, so dass er es im Nachgang an die Gesellschaft vermieten könnte.

Ich beriet den Mandanten umfassend zu den grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen bei Abtretung des Anspruchs aus dem Vergleich. Ferner erläuterte ich ihm die Vor- und Nachteile bei Halten eines Grundstücks im Privat- und im Betriebsvermögen (insbesondere steuerliche „Verhaftung“ im Betriebsvermögen und Versteuerung von stillen Reserven bei Aufdeckung, Steuerfreiheit bei Veräußerung nach zehnjähriger Spekulationsfrist, sofern im Privatvermögen gehalten; Voraussetzungen und steuerliche Konsequenzen der Betriebsaufspaltung sowie deren Vermeidung nach dem „Wiesbadener Modell“, Gefahr der Umsatzsteuerorganschaft und Haftungsfolgen nach § 73 AO; Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung bei ortsunüblichem Mietzins).

Außerdem wies ich ihn auf die Möglichkeit einer Optierung zur Umsatzsteuer nach § 9 I, III 2 UStG hin. Die Mandanten entschieden sich sodann zum Erwerb durch die Gesellschaft.

Steuerstrafverteidigung

Verteidigung gegenüber der Fahndung und vor Gericht

01 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin, Staatsanwaltschaft Berlin

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer (jeweils 2006 bis 2008)

Der Mandant war in der Rechtsform einer oHG als deutschlandweiter Versicherungsvertreter tätig. Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Es wurde behauptet, er habe von einer großen deutschen Versicherung vereinnahmte Gelder nicht versteuert.

Diese Behauptungen wurden an Hand der Aktenlage und unter Heranziehung der Steuerunterlagen des Steuerberaters geprüft. Nach Aktenlage stellte sich jedoch tatsächlich heraus, dass die von der Versicherung behaupteten Zahlungen an den Mandanten teilweise nicht geflossen waren (das behauptete Konto existierte überhaupt nicht) bzw. zurückgezahlt worden waren. Nach umfangreicher Stellungnahme im Steuerstrafverfahren vom nebst Nachweis der Zahlungsflüsse sowie deren ordnungsgemäßer Erfassung wurde das Strafverfahren letztlich gegen den Mandanten nach § 170 II StPO eingestellt.

 

02 FA Lübeck Steuerfahndungsstelle

Umsatzsteuer

Second-Opinion bzw. Unterstützung des Strafverteidi-gers XXX:

Sein Mandant erwarb im Dezember 2011 ein Unternehmen, das Dienstleistungen auf dem Bau erbrachte. Gegen ihn wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der USt-Hinterziehung im Jahre 2011 eingelei-tet. Es erfolgte eine Hausdurchsuchung mit umfangreichen Beschlagnahmen. Das Unternehmen sei an einem USt-Karussell mit Subunternehmen beteiligt und habe als Schein-Unternehmerin zu Unrecht Vorsteuerabzüge geltend gemacht, u.a. weil das Unternehmen überhaupt nicht das für die abgerechneten Arbeiten erforderliche Personal verfüge.

Nach Akteneinsicht erfolgte durch mich die Vorbereitung einer umfangreichen Stellungnahme für den Kollegen Gast zu den Vorwürfen. Dabei wies ich diese für die ersten drei Quartale des Jahres 2011 zurück, weil sein Mandant hier noch nicht Geschäftsführer gewesen und damit für die Abgabe der USt-Anmeldungen verantwortlich war.

Für das 4. Quartal legte ich unter Heranziehung der Ermittlungsakte und ergänzender vom Mandanten angeforderter Unterlagen dar, dass das Unternehmen eine Vielzahl von Personen beschäftigte, die ordnungsgemäß gemeldet waren. Hierzu verwies ich auf die vom Zoll beschlagnahmten Stundenzettel der Mitarbeiter und auf die beim FA Ratzeburg angemeldete und gezahlte Lohnsteuer. Ferner konnte ich durch meinen übernommenen Schriftsatzentwurf die Rückgabe von dringend für die Geschäftsführung benötigter Unterlagen erreichen.

Kürzlich wurde das Steuerstrafverfahren für den Zeit-raum 2014 erweitert. Ich bereitete die Akteneinsicht vor. Diese wurde noch nicht gewährt, so dass eine Zuarbeit zur Begründung noch aussteht.

 

03 FA Lübeck Steuerfahndungsstelle, Staatsanwaltschaft Lübeck

Umsatzsteuer

Mandant war Gesellschafter-Geschäftsführer von zwei Unternehmen, die Bauleistungen auch über Sub-Unternehmer erbrachten. Bei letzteren verdichtete sich der Vorwurf, dass es sich um Scheinfirmen handelte. Ein Unternehmen war im Dezember 2011 an einen Armenier verkauft worden, das andere an ein Familienmitglied.

Dem Mandanten wurde der Vorwurf der Beteiligung an einem USt-Karussell für 2011 unterbreitet. Der Verkauf sei eine „Firmenbestattung“. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen folgten. Umfangreiche Stellungnahme im Ermittlungsverfahren (8 Seiten) und Darlegung, dass Unternehmen Anforderungen des § 2 I UStG erfüllten, insbesondere ergab sich bereits aus der Strafakte selbst, dass Mandant eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigte. Darlegung, dass der Mandant keine Kenntnis von Geschäftsgebaren der Subunternehmer und er dem Zoll angezeigt hatte, dass gefälschte Rechnungen mit seiner nachgemachten Unterschrift im Umlauf seien.

 

04 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin, AG Tiergarten

Einkommensteuer

Mandant hatte auf Grund Empfehlung seines Steuerbe-raters im Juli 2011 eine Selbstanzeige für den Zeitraum 2004 bis 2008 abgegeben, war aber nicht in der Lage, seine Steuern im hohen sechsstelligen Bereich zu begleichen.

Nach Eröffnung des Strafverfahrens übernahm ich zusammen mit dem Kollegen Gast die Steuerstrafverteidigung.

Hierbei nahm ich mehrfach zu den Vorwürfen Stellung, insbesondere legte ich dar, dass für das Jahr 2008 die strafrechtliche Zahlungsaufforderung nach § 398a AO fehlte. Die Fahndung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlungsaufforderung aus den korrigierten ESt-Bescheiden ausreiche. Später folgte die Erweiterung für das Jahr 2010 (ebenfalls besonders schwerer Fall).

Ich bemühte mich um eine Einstellung des Verfahrens; das FA hielt an seiner Rechtsauffassung fest und erließ einen Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung und einer hohen zusätzlichen Geldstrafe.

Hiergegen legte ich Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Tiergarten nahm ich im Rahmen der Steuerstrafverteidigung umfassend zur dolosen und undolosen Selbstanzeige sowie zum Erfordernis der strafrechtlichen Zahlungsaufforderung nach § 398a AO Stellung.

In der mündlichen Verhandlung wurde dann das Verfahren nach einem ca. einstündigen Vorab-Rechtsgespräch mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Fahndung nach § 153a II StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage (Rückführung der Steuerschulden + Zuschlag nach § 398a AO) gänzlich eingestellt. Dabei musste ich die Verlängerung der dem Mandanten gesetzten Auflagenfrist beantragen, weil das Veranlagungsfinanzamt (dazu unter Ziffer 31) Konten des Mandanten pfändete und hierin vollstreckte. Der Mandant gilt durch die Einstellung weiterhin als unbestraft und konnte so seine Tätigkeit als Geschäftsführer fortführen.

 

05 FG Berlin-Brandenburg

Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbetrag

Mandant hat als Versicherungsvermittler Rückstellungen für etwaige Nachbetreuungspflichten für die Jahre 2007 bis 2009 vorgenommen (vgl. BFH-Urteil, XR 26/10). Das FA akzeptierte dies nicht wies seinen Einspruch durch Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO zurück, obwohl dies allein streitig war. Die Klage hatte er selbst erhoben.

Nach Erwiderung durch das FA wurde ich beauftragt und fertigte eine Replik. Im Termin konnte ich dann erreichen, dass sich das FA der Angelegenheit zeitnah unter Berücksichtigung der neueren BFH-Rechtsprechung annahm. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen.

 

06 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin

Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer

Mandantin ist selbständige Versicherungs- und Immobilienmaklerin. Ihr wurde vorgeworfen, eine unvollständige bzw. falsche Gewinnermittlungen für das Jahr 2011 und dementsprechend falsche Umsatz-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben zu haben.

Im Rahmen der Steuerstrafverteidigung nahm ich zu den Vorwürfen Stellung und legte dar, dass die von ihr für 2011 erklärten Einnahmen sogar über den tatsächlich erzielten lagen. Auf mein Anraten wurde die USt-Erklärung für 2011 durch den neuen Steuerberater nachgereicht. Daraufhin wurde das Steuerstrafverfahren im Dezember 2014 teilweise eingestellt. Es verblieb der Vorwurf der USt-Steuerhinterziehung durch die verspätete Abgabe der USt-Steuererklärung. Die Mandantin hatte Gutschriften mit USt-Ausweis nach § 14 II 3 UStG erhalten, obwohl sie Kleinunternehmerin war.

Statt angeklagt zu werden, konnte ich für die Mandantin eine Einstellung gegen geringe Auflage nach § 153a StPO erreichen. Die Mandantin ist damit nicht vorbestraft.

 

07 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin

Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer

Mandantin ist selbständige Versicherungs- und Immobilienmaklerin. Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 2012 wurden ihr vorgeworfen, falsche USt-, GewSt- und ESt-Erklärungen für 2012 abgegeben zu haben.

Nach Akteneinsicht stellte ich fest, dass Vermittlungserlöse auch auf Grund eines Steuerberaterwechsels ent-gegen § 4 III EStG falsch verbucht worden waren. Zudem war die private Pkw-Nutzung des Betriebs-Pkw falsch angesetzt.

In meiner Stellungnahme vom 13. Februar 2015 arbeitete ich dies akribisch heraus und beantragte die Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen fehlenden Hinterziehungsvorsatzes.

Ferner wies ich daraufhin, dass die Mandantin nach meiner Beratung umfassend bei der Betriebsprüfung kooperiert hatte und sämtliche Steuerschulden zum Ausgleich gebracht worden waren.

Statt angeklagt zu werden, konnte ich auch für 2012 für die Mandantin eine Einstellung gegen geringe Auflage nach § 153a StPO erreichen. Die Mandantin ist damit nicht vorbestraft.

 

08 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin

Schenkungsteuer

Mandantin hat im Jahre 2004 von ihren kürzlich verstorbenen Großeltern Depot in der Schweiz geschenkt bekommen, dies aber nicht offengelegt.

Ich vertrat die Mandantin im Steuerstrafverfahren und wies sie auf Beginn der strafrechtlichen Verjährung bei Nichtabgabe der Schenkungsteuererklärung nach §§ 30, 31 ErbStG, § 78 StGB und der höchstrichterlichen BGH-Rechtsprechung und deren Dauer in einfachen Fällen hin.

Im Steuerstrafverfahren wies nach Hinweis auf deren Eröffnung daraufhin, dass die Mandantin eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgenommen hatte und legte Nachweise über die fristgemäße Zahlung der Steuerschuld vor. Das Verfahren wurde sodann gemäß § 170 II StPO mangels Tatverdachts eingestellt.

 

09 FA Frankfurt I, StA Frankfurt

Einkommensteuer

Mandant erzielte beträchtliche Einnahmen, aber auch Verluste in den letzten zehn Jahren aus einem nicht deklarierten Depot in der Schweiz. Die ausländischen Kapitalerträge waren in Deutschland nicht deklariert.

Nach anwaltlicher Beratung entschloss sich der Mandant zur strafbefreienden Selbstanzeige. Diese bereitete ich umfassend durch Erstellung der entsprechenden Nachdeklarationen vor und begleitete sie.

Das automatisch eingeleitete Strafverfahren wurde – nachdem ich auf die strafbefreiende Selbstanzeige hingewiesen hatte – mit Blick auf die Erfüllung der Voraussetzungen von § 371 I AO nach § 170 II StPO mangels Tatverdachts eingestellt.

 

10 StA Berlin

Umsatzsteuer

Gegen den Mandanten (Steuerberater) wurde ein berufsrechtliches Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Entwurf von Scheinrechnungen und Erläuterung des Vorsteuerabzugs eingeleitet.

Im Rahmen einer Anhörung nahm ich hierzu nach Akteneinsicht Stellung und erreichte in einer telefonischen Besprechung mit dem leitenden Generalstaatsanwalt die Verfahrenseinstellung.

 

11 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin

Einkommensteuer

Der Mandant hat in Deutschland ein Depot, das in den vergangenen Jahren mehrfach von unterschiedlichen Kreditinstituten geführt worden war. Bei Übernahme des Depots durch eine Bank fiel dieser auf, dass die Kapitalertragsteuer in der Vergangenheit von den depotführenden Banken nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt worden war.

Der Mandant recherchierte die Beträge mit Hilfe seines Steuerberaters nach und deklarierte sie nachträglich. Das FA sah hierin eine Selbstanzeige und leitete ein Steuerstrafverfahren ein.

In meiner Stellungnahme im Rahmen der Steuerstrafverteidigung legte ich zunächst dar, dass bereits rechtstechnisch keine Steuerhinterziehung begangen werden konnte. Außerdem fehlte es dem Mandanten am Vorsatz. Daher läge lediglich eine Berichtigung nach § 153 AO vor. Das Verfahren wurde daraufhin nach § 170 II StPO mangels Tatverdachts eingestellt.

 

12 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (jeweils 2014 bis 2017)

Der Mandant ist Geschäftsführer eines großen Unternehmen, das hauptsächlich im Wein- und Spirituosengeschäft tätig ist. Daneben betreibt es als Nebenbetrieb ein Café, wobei der Mandant nicht vor Ort tätig ist. Auf Grund einer anonymen Strafanzeige wurde ein Steuerstrafverfahren gegen einen Konditor, der das Café mit Torten und Kuchen belieferte, eingeleitet. Die Steuerfahndung erweiterte das Strafverfahren schnell auf über 30 Beschuldigte darunter meinen Mandanten. Ihm wurde die Hinterziehung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer wegen sog. Schwarzwarenlieferungen vorgeworfen. Der Hauptverdächtigte belastete dabei namentlich meinen Mandanten schwer. Das Strafverfahren umfasste mehrere Leitzordner. Im Laufe des Strafverfahrens konnte durch eine Vielzahl umfangreicher Stellungnahmen sowie telefonischen Besprechungen mit der Fahndung letztere davon überzeugt werden, dass mein Mandant keine Kenntnis von etwaigen Schwarzlieferungen hatte und nicht daran beteiligt war.

 Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen konnte schließlich durch mich davon überzeugt werden, dass Verfahren gegen meinen Mandanten gegen Nachzahlung der angeblichen Steuerhinterziehungen durch das Unternehmen sowie eine geringe Geldauflage einzustellen. Dabei hatte die Fahndung auf Grund von Schätzungen zunächst völlig unrealisitische Steuerforderungen aufgemacht, die durch intensive „Gegenarbeit“ auf ein erträgliches Maß – rund die Hälfte – reduziert werden konnte.

Nach knapp zwei Jahren intensiven „Kampfes“ wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten schließlich nach § 153a I StPO eingestellt. Er ist damit weiterhin nicht vorbestraft und kann seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ohne Beeinträchtigungen nachgehen.

 

12 FA für Fahndung und Strafsachen Berlin

Einkommensteuer

Die Mandantin erzielte Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnraum (Airbnb), die sie nicht gegenüber dem Finanzamt deklariert hatte. Ich betreute sie im Rahmen einer Selbstanzeige. Das Verfahren wurde nach Entrichtung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen gemäß § 371 I AO eingestellt.

 

Machen Sie sich anhand meiner anonymisierten Falllisten aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes selbst ein Bild.

Fallliste Wettbewerbsrecht / Gewerblicher Rechtsschutz

gerichtliche Verfahren

Einstweiliger Rechtsschutz


01 LG Berlin
Markenrecht

Die Mandantin betrieb ein Elektrofachgeschäft sowie im Großhandel den Im- und Export von Eletronikartikeln.

Eine für den Reimport vorgesehene Lieferung von Canon-Digitalkameras wurde vom Zoll auf Veranlassung des Markeninhabers im Flughafen Tegel beschlagnahmt. Canon erwirkte sodann gegen meine Mandantin eine einstweilige Verfügung. Es drohte die Vernichtung von Ware im Wert von über 100.000,- EUR.

Hiergegen legte ich für meine Mandantin Widerspruch ein und begründete dies damit, dass kein Import, sondern ein durchgehendes Transitgeschäft in die Türkei geplant war. Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH C-405/03, GRUR 2006, 146 Rn 44 ff. – Class International/Colgate-Palmolive; vgl. auch EuGH C-446/09, GRUR 2012, 828 – Philips und Nokia) wurde dargelegt, dass die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, keine Benutzungshandlung i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG darstellt (vgl. BGH GRUR 2012, 1263, Rn. 29 – Clinique happy). Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell in Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reiche hingegen für die Annahme einer Markenverletzung nicht aus. Das LG Berlin bemängelte einen formalen Fehler in den Zollunterlagen (ein Mitarbeiter von DB Schenker hatte versehentlich das falsche Formular benutzt). In einem „harten“ Kampf in der mündlichen Verhandlung konnten jedoch das Gericht und Canon davon überzeugt werden, die Sache im Vergleichswege zu beenden. Die Waren wurden von Canon freigegeben und ein enormer wirtschaftlicher Schaden für meine Mandantin wurde abgewendet. Kosten für die Abmahnung oder das Gerichtsverfahren von Canon musste meine Mandantin nicht zahlen.

 


02 LG Hamburg
Wettbewerbsrecht

Gegen meine Mandantin, die ein großes Test- und Vergleichsportal betreibt, wurde eine einstweilige Verfügung wegen des Vorwurfs der Irreführung (vgl. § 5, 5a II UWG) durch Ernennung von Vergleichssiegern in einem Matratzenvergleich sowie fehlender Offenlegung der durch Amazon, eBay etc. erzielten Provisionsansprüche bei Weiterleitung der Internetnutzer vom Vergleichsportal auf einen der Marktplätze über die Internetseite erlassen (Konstellation vergleichbar BGH-Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 55/16 – Preisportal). Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage riet ich zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Kostenvermeidung. Zugleich legte ich erfolgreich Streitwertbeschwerde ein und konnte so die Kosten der Abmahnung und des Rechtsstreits letztlich auf ein erträgliches Maß reduzieren.

 


03 LG Berlin
Wettbewerbsrecht

Der Geschäftsführer meiner Mandantin wurde durch Kaltakquise und Erraten seiner E-Mailadresse durch Zusendung von Werbe-E-Mails belästigt. Ich erwirkte gegen das werbende Unternehmen sowie die Geschäftsführung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 7 II, III UWG und rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine einstweilige Verfügung. Diese akzeptierte die Gegenseite.

 


04 LG Berlin
Wettbewerbsrecht

Meiner Mandantin wurden unverlangt Werbe-E-Mails zugesandt. Ich erwirkte gegen das werbende Unternehmen sowie die Geschäftsführung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 7 II, III UWG und rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine einstweilige Verfügung. Diese akzeptierte die Gegenseite.

 


05 LG Berlin
Wettbewerbsrecht

Meiner Mandantin wurden unverlangt Werbe-E-Mails zugesandt. Ich erwirkte gegen das werbende Unternehmen sowie die Geschäftsführung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 7 II, III UWG und rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine einstweilige Verfügung.

Da die Gegenseite hieraur nicht reagierte, wurde sie zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Dieser kam sie nach; sämtliche Kosten wurden erstattet.

 


06 LG Hamburg
Wettbewerbsrecht

Meine Mandantin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und akquiriert vor allem über das Internet ihre Mandate. Ein direkter Konkurrent warb wahrheitswidrig und publikumswirksam damit, dass seine Dienstleistungen kostenlos seien. Tatsächlich zahlten die Mandanten jedoch die Leistungen über ihre Rechtsschutzversicherung. Ich erwirkte gegen den Konkurrenten eine einstweilige Verfügung, so dass dieser sein wettbewerbswidriges Verhalten sofort einstellen musste. Die Entscheidung wurde in der Hauptsache bestätigt.

 

07 LG Hamburg
Wettbewerbsrecht

Ich vertrat ein Preisvergleichsportal, dem neben Amazon durch die Beklagte der Streit verkündet worden war, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Matratzenherstellern. Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, der Antragsgegnerin durch einen irreführenden Preisvergleich auf ihrem Portal unlauter beim Absatz geholfen zu haben. Die Verteidigung und Unterstützung der Antragsgegnerin erfolgte unter Verweis auf den fehlenden bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss der Antragsgegnerin auf meine Mandantin (vgl. BGH, GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Nehmer; 2005, 864, 865 – Meißner-Dekor II, 2011, 543 Rn. 11, 13 – Änderung der Voreinstellung III). Das LG Hamburg betrat hier juristisches Neuland und folgte nicht dem BGH. Der Rechtsstreit wird in der zweiten Instanz fortgeführt.

 

08 LG Berlin
Wettbewerbsrecht

Ich vertrat eine Mandantin (Rechtsanwaltskanzlei), die ein Internetportal zur schnellen und einfachen Online-Auskunftsabfrage des Punktestands in Flensburg betreibt, gegen den vom Verbraucherverband erhobenen Unterlassungsanspruch wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 5 UWG auf Grund angeblich unzureichender Aufklärung über die Entgeltlichkeit der Leistungen. Der Verbraucherverband vertrat die Auffassung, meine Mandantin müsse über andere kostenlose Auskunftsmöglichkeiten seitens des Kraftfahr-Bundesamtes aufklären und würde durch die Verwendung des Wortes „Gebühren“ irreführende Angaben machen (obwohl Rechtsanwälte „Gebühren“ für ihre Tätigkeit verlangen). Die Klage wurde abgewiesen.

Hauptsacheverfahren (I. und II. Instanz)


01 AG Charlottenburg
Urheberrecht

Ich mahnte für meine Mandantin eine Urheberrechtsverletzung (Textplagiat im Internet) ab. Nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung weigerte sich der Abgemahnte, die Kosten der Abmahnung zu entrichten. Diese wurden erfolgreich eingeklagt. Auf Anraten des Gerichts erkannte die Gegenseite den Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe an.

 


02 LG Berlin
Wettbewerbsrecht

Meine Mandantin, ein Legal Tech Unternehmen, hatte einem Rechtsanwalt einen Newsletter an dessen Kanzleiadresse übersandt. Hiermit war er nicht einverstanden und forderte gerichtlich Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz der Kosten für seine Abmahnung. Ich riet meiner Mandantin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunft. Das Verfahren wurde hierdurch kostengünstig erledigt, wobei im Kostenfestsetzungsverfahren noch falsche Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts abgewehrt wurden. Die Kosten seiner Abmahnung wurden unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Selbstbeauftragung erfolgreich abgewehrt.

 


03 LG Berlin
Wettbewerbsrecht

Ein Konkurrent meiner Mandantin warb mit unlauteren Stellenanzeigen um Mitarbeiter (SEO Spezialisten). Auf die Abmahnung hin gab dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wenig später musste meine Mandantin feststellen, dass hiergegen verstoßen wurde. Es wurde eine angemessen Vertragsstrafe verlangt und nach verweigerter Zahlung erfolgreich gegen eine zum BILD-Konzern gehörende Tochtergesellschaft eingeklagt. Das Verfahren endete durch Vergleich und Zahlung der Gegenseite.

 


04 LG Hamburg, OLG Hamburg
Wettbewerbsrecht

Meine Mandantin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und akquiriert vor allem über das Internet ihre Mandate. Ein direkter Konkurrent warb wahrheitswidrig und publikumswirksam damit, dass seine Dienstleistungen kostenlos seien. Tatsächlich zahlten die Mandanten jedoch die Leistungen über ihre Rechtsschutzversicherung. Nachdem ich bereits gegen den Konkurrenten eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, wurde der Unterlassungsanspruch in der Hauptsache bestätigt und der Wettbewerber zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Das Urteil wurde in der Berufung erfolgreich verteidigt. Der Konkurrent meiner Mandantin musste sämtliche Kosten (Abmahnung, Gerichts- und Anwaltskosten) tragen.

 


05 LG München I
Wettbewerbsrecht

Meine Mandantin betreibt eines der größten deutschen Vergleichsportale und hatte mit einem Supermarktpreisvergleich für Aufsehen gesorgt. Die real Warenhausgruppe wandte sich hiergegen und verlangte von meiner Mandantin Unterlassung, Richtigstellung und Schadensersatz wegen angeblich falscher Darstellung ihrer Preise bzw. fehlender Vergleichbarkeit der Warenkörbe. Das Verfahren konnte durch einen Vergleich erfolgreich und kostengünstig abgeschlossen werden.

 

06 LG Berlin
Wettbewerbsrecht

Ich vertrat eine Mandantin (Rechtsanwaltskanzlei), die ein Internetportal zur schnellen und einfachen Online-Auskunftsabfrage des Punktestands in Flensburg betreibt, gegen den vom Verbraucherverband erhobenen Unterlassungsanspruch wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 5 UWG auf Grund angeblich unzureichender Aufklärung über die Entgeltlichkeit der Leistungen. Der Verbraucherverband vertrat die Auffassung, meine Mandantin müsse über andere kostenlose Auskunftsmöglichkeiten seitens des Kraftfahr-Bundesamtes aufklären und würde durch die Verwendung des Wortes „Gebühren“ irreführende Angaben machen (obwohl Rechtsanwälte „Gebühren“ für ihre Tätigkeit verlangen). Die Klage wurde abgewiesen.

 


07 LG Hamburg, OLG Hamburg
Wettbewerbsrecht

Nachdem das Landgericht meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der wettbewerbswidrigen Werbung eines Konkurrenten (keine Rechtsanwaltskanzlei) für Rechtsdienstleistungen abgelehnt hatte, gab mir das Hanseatischen Oberlandesgericht auf meine Beschwerde hin umfassend Recht und erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Die von Graf von Westphalen vertretene Gegenseite akzeptierte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung und beglich sämtliche Abmahn- und Verfahrenskosten.

Beratungsmandate / Abmahnungen

Angriff / Verteidigung

01

Urheberrecht (Textplagiate auf Internetseiten)

Für meine Mandanten spreche ich regelmäßig Abmahnungen von Konkurrenten wegen unberechtigter Nutzung und Veröffentlichung von redaktioniellen Beiträgen (u.a. eines großen deutschen Vergleichsportals).

 

02

Wettbewerbsrecht

Ein großes deutsches Vergleichsportal verteidige ich regelmäßig gegen Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden, Wettbewerbsvereinen und Konkurrenten wegen des Vorwurfs der Irreführung wegen angeblich unzureichender Aufklärung über Provisionen des Vergleichsportals.

 

03

Wettbewerbsrecht

Ich berate ein großes deutsches Vergleichsportal sowie ein Start-Up im Lebensmittelbereich wegen der Zulässigkeit vergleichender Werbung sowie der Werbung mit Vergleichs- und Testergebnissen.

 

04

Wettbewerbsrecht, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Ich berate und vertrete eine Vielzahl von Unternehmen im Zusammenhang mit der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails von Konkurrenten oder Dritten.

 

05

Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Ich berate und vertrete eine Vielzahl von Unternehmen im Zusammenhang mit der rechtssicherunge Gestaltung von Internetseiten (Schwerpunkt Impressum, Widerrufsrecht, e-Commerce-Vorschriften, Datenschutz) und spreche Abmahnungen gegen wettbewerbswidrig handelnde Konkurrenten aus. 

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